Absoluter Revisionsgrund im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Wenn innerhalb der Hauptverhandlung ein Messgerät in Augenschein genommen wird, dass sich in einem Fahrzeug verbaut auf dem Parkplatz des Gerichts befindet, muss der Aushang bei Gericht diese Ortsveränderung ausweisen. Dies gilt auch, wenn die Inaugenscheinnahme lediglich wenige Minuten dauert.

Es liegt ansonsten der absolute Revisionsgrund (hier Rechtsbeschwerdegrund) des § 338 Nr. 6 StPO vor.

BayObLG, 202 ObOWi 682/20

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Keine nachträgliche Ergänzung des Protokollurteils

Wenn das Amtsgericht in der Verhandlung ein Urteil verkündet und anschließend verfügt, dass lediglich der Tenor (also ohne Urteilsgründe) an den Betroffenen verschickt wird, ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine nachträgliche Ergänzung mit Urteilsgründen nicht mehr möglich, auch wenn diese Ergänzung innerhalb der Frist des § 275 I StPO erfolgt. Denn diese Frist gilt nicht für ein sogenanntes Protokollurteil. Insoweit kann der Richter also entscheiden, ob er das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift zur Akte bringen will, oder ob die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Urteilsergänzung unzulässig ist.

BayObLG, 202 ObOWi 84/20

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Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers gegen die Wirtschaftsprüfer, die einen Bestätigungsvermerk im Wertpapierprospekt erteilen, ist nicht nur die Unrichtigkeit der Bestätigung, sondern eine nachlässige Aufgabenerledigung durch die Wirtschaftsprüfer, die gegenüber den Anlegern rücksichtslos und gewissenlos erscheint.

BGH, II ZR 8/19

Es ist davon auszugehen, dass der Prüfungsvertrag des Unternehmens mit dem Wirtschaftsprüfer keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt. Insoweit kommen lediglich deliktische Ansprüche in Betracht. Diese können sich bei vorsätzlich erteilten unrichtigen Bestätigungsvermerken herleiten lassen (§§ 823 II BGB, 332 I HGB). Ist dies nicht der Fall, kommt noch ein Fall der Expertenhaftung unter den engen Voraussetzungen von § 826 BGB in Betracht.

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Taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

Das OLG Frankfurt hat 2018 erstmals damit begonnen, Schmerzensgeldtag taggenau (unter Bezug auf den Lohn) zu berechnen. Prinzipiell bestätigt das OLG seine Rechtsprechung. Zunächst ermittelt es ein angemessenes Schmerzensgeld und führt dann anhand der taggenauen Bewertung eine Plausibilitätskontrolle durch. Die Berechnung wurde weiterentwickelt, das OLG geht nunmehr von 150 €/Tag auf der Intensivstation, 100 €/Tag auf der Normalstation, 60 €/Tag in der Reha-Klinik und 40 €/Tag bei 100 % GdB aus.

Da die Geschädigte dauerhaft zu 100 % schwerbehindert bleiben wird, ermittelt das Gericht dann die zu erwartende durchschnittliche Rest-Lebenserwartung. Das Gericht hatte zunächst ein Schmerzensgeld von 160.000 € angenommen, nach der vorgenannten Berechnungsweise kam es auf 164.564 €, dieser Betrag wurde abgerundet auf die vorgenannten 160.000 €.

OLG Frankfurt, 22 U 244/19

Anders als in dem Urteil aus dem Jahr 2018 berechnet das OLG Frankfurt nunmehr das Schmerzensgeld nicht mehr taggenau, die taggenaue Berechnung wird aber für eine Plausibilitätskontrolle zur Berücksichtigung von Dauerschäden genutzt.

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Verstoß gegen die Corona-Verordnung

In einem Bußgeldverfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, gegen die Landesregelung in Baden-Württemberg verstoßen zu haben. Er soll sich mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten haben. Hierbei wurde allerdings der Mindestabstand eingehalten. Trotzdem erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid.

Vor Gericht wurde der Betroffene freigesprochen. Zwar war die Personengruppe zu groß, der Mindestabstand wurde aber eingehalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese Vorschrift jede normative Sinnhaftigkeit der Bedeutung verlieren würde, wenn die beiden Bedingungen (mehr als 2 Personen und Unterschreitung Mindestabstand) nicht kumulativ vorliegen müssten.

AG Reutlingen, 5 OWi 26 Js 13211/20

Achtung! Jedes Land hat zwar ähnliche, im Detail aber unterschiedliche Regelungen. Auch stellt diese Entscheidung lediglich die Rechtsauffassung des AG Reutlingen zu der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. April 2020 dar.

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