Haushaltsführungsschaden

Die Höhe des Schadens kann geschätzt werden anhand des Stundenlohns einer Haushaltshilfe. Hierbei ist brutto zumindest vom Mindestlohn auszugehen, eine Erhöhung ist bei regionalen Besonderheiten möglich.

BGH, VI ZR 12/24

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Pflicht zur Eigensicherung

Bei einem im Nahverkehr eingesetzten Omnibus besteht nicht nur für die stehenden, sondern auch für sitzende Fahrgäste die Pflicht zur Eigensicherung. Dies gilt insbesondere, da der Bus regelmäßig nicht mit Gurten ausgestattet ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein während der Fahrt vom Sitz gestürzter Fahrgast die Pflicht zu Eigensicherung schuldhaft verletzt hat. Es liegt dann ein alleiniges Verschulden des Geschädigten vor.

OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss), 1 U 149/24

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Haftung der Mietwagenfirma

Wenn der Fahrer unter der im Mietvertrag angegebenen Anschrift nicht erreicht werden kann und auch beim Einwohnermeldeamt keine Auskunft zu erzielen ist, kann auch die Mietwagenfirma für die Kosten einer Abschleppmaßnahme herangezogen werden.

VG Düsseldorf, 14 K 6302/23

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Fahrtenbuch

Es ist ausreichend, wenn der Halter als Betroffener eine Anhörung erhält. Eine gesonderte Zeugenbefragung ist dann unnötig, wenn er weiterhin als Fahrer in Betracht kommt, er hätte dann zur Vermeidung den Fahrer namentlich benennen müssen, zumindest die Personen, die hierfür in Frage kommen. Hier hatte der Betroffene vorgetragen, bei der Polizei angerufen und dies angeboten zu haben. Dies ergab sich aber nicht aus der Akte und widersprach auch seinem bisherigen Vortrag.

Auch weitere Ermittlungshandlungen erst kurz vor Ablauf der Verjährung (war hier aber auch streitig) verhindern keine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, wenn es der Betroffene in der Hand hatte, hier entsprechendes Wissen weiterzugeben.

Es gibt kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage (berechtigt) zu verweigern und andererseits dann trotz mangelnder Mitwirkung keine Fahrtenbuchauflage zu erhalten.

OVG Magdeburg, 3 M 4/25

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ProVida und die nachträgliche manuelle Auswertung

Wird die Geschwindigkeit nachträglich durch Auswertung des Videos anhand einer Weg – Zeit – Berechnung vorgenommen, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.

Hieran ändert sich auch nichts durch die Vorgabe, dass bei automatisierten Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät bei über 100 km/h ein Abzug von 5 % vorzunehmen ist.

Und dann noch den Hinweis darauf, dass bei Berechnungen, bei denen die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf das Auto des Betroffenen übertragen wird, immer darauf zu achten ist, dass sich der Abstand nicht verringert.

OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 5024

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