Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Bei einem sog. E-Scooter (Geschwindigkeit zw. 6 und 20 km/h) handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Und ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (und nur ein Fahrverbot von 4 Monaten) kann nicht mit dem geringeren Gefährdungspotential des Scooters begründet werden. Hier lag sogar eine Steigerung dieses Potentials durch die regelwidrige Mitnahme eines Beifahrers vor.

OLG Hamm, III-1 ORs 70/24

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Die Tat des Beifahrers

Auch ein Beifahrer kann als Mittäter einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315c StGB) begehen. Fremde Tatbeiträge werden zugerechnet, wenn ein erhebliches Eigeninteresse an der Fahrweise (hier Zufahren auf eine Fußgängerin) besteht. Hier wollte die Beifahrerin nach einem Ladendiebstahl abhauen und forderte die Fahrerin zu der inkriminierten Fahrweise auf und stieg auch entsprechend ein.

BGH, 4 StR 446/24

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Übergangener Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Wenn der Verteidiger nach Akteneinsicht weitere Informationen bei der Behörde anfordert und diese nicht erhält, kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hierüber stellen. Dies ist vorliegend zweimal geschehen, die Behörde reagierte auf diese Anträge nicht, leitete die Akte auch nicht zur Entscheidung an das Gericht weiter. Vielmehr gab sie die Akte an die Staatsanwaltschaft ab, damit das normale Gerichtsverfahren folgt. In so einem Fall kann die Angelegenheit nach § 69 V oWiG an die Behörde zurückverwiesen werden.

AG Ludwigsburg, 3 OWi 345 Js 7377/25

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Hausdurchsuchung wegen Steuerhinterziehung

Ein Durchsuchungsbeschluss muss mindestens Angaben enthalten, wo und wann der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob wegen Nichterklärung Schätzungsbescheide ergingen.
Bei unrichtigen Angaben muss klar sein, was erklärt und welche Steuer festgesetzt wurde.
Dritten dürfen Steuerdaten des Beschuldigten nur soweit offenbart werden, wie dies zur Durchsuchungsdurchführung notwendig ist. Grund Zweck und Ziel müssen nachvollziehbar dargestellt sein.
Bei Sozietäten aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist die Durchsuchung nach § 160a StPO (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern) nur unzulässig, wenn das Vertrauensverhältnis zu einem Anwalt betroffen ist. Besteht dies beim Mandanten nur zum Steuerberater, greift dieses Verbot nicht.
LG Nürnberg-Fürth, 18 Qs 27/24

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Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle

Möchte ein Betroffener die Rechtsbeschwerde lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründen und erscheint am letzten Tag wenige Minuten vor Ablauf der Geschäftszeit bei Gericht, ist die Fristversäumung unverschuldet, wenn ihm dies verweigert wird.

BayObLG, 201 ObOwi 837/24

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