Unfall bei Polizeiflucht

Während einer Verfolgungsjagd überholte das Polizeifahrzeug an einer Ampel den verdächtigen Motorradfahrer, um ihn anzuhalten. Der versuchte noch vorbeizufahren, hierbei kam es aber zu einer Berührung und er stürzte. Hierbei verletzte er sich. Es liegt beim Polizeibeamten keine Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) vor, er handelt nicht pflichtwidrig, wenn er in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben einen Beschuldigten verfolgt und an der Weiterfahrt hindert und es hierbei aufgrund des herausfordernden Verhaltens des Beschuldigten zu einem Verkehrsunfall kommt, bei dem dieser geschädigt wird.

KG Berlin, 3 ORs 28/24 161 SRs 9/24

Vorangegangen war eine Videomessung mit anschließender Flucht bei dichtem Verkehr auf der Stadtautobahn mit teilweise über 200 km/h.

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Stau und ein nicht erreichbares Gericht

Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Der Verteidiger fuhr rechtzeitig los, seine Ankunft verzögerte sich wegen einer unfallbedingten Vollsperrung auf der Autobahn um 32 Minuten, zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht im Rahmen einer Abwesenheitsverhandlung das Urteil bereits verkündet.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils.

Ein Betroffener hat Anspruch darauf, sich durch einen Verteidiger verteidigen zu verlassen. Schon bei nicht angekündigter Verspätung gebietet es daher die prozessuale Fürsorgepflicht, dass das Gericht mind. 15 Minuten wartet, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird.

Hier hatte der Verteidiger aus dem Stau heraus versucht, das Gericht über die Verspätung zu informieren. Durch die Anrufliste wurde belegt, dass er versucht erfolglos (niemals ging jemand ans Telefon) hatte, 7mal die Gerichtszentrale anzurufen, weitere 11 Versuche gab es unter der Durchwahl des Geschäftszimmers. In der Nichterreichbarkeit liegt ein Fehler des Gerichts, insoweit ist es unerheblich, dass die Richterin keine Kenntnis von der Verspätung und dem Grund erhielt.

Die Verspätung war auch unverschuldet, hierzu reicht bei rechtzeitiger Abfahrt ein außergewöhnlich ausgedehnter Stau. Ohne den Stau wäre der Verteidiger bereits ca. 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn erschienen.

Dieser Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht ist nicht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, dies hätte nämlich für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 I Nr.2 OWiG nicht gereicht, hier ist ein Gehörsverstoß (Art. 103 I GG) gegeben. Und hier war der notwendige Sonderfall gegeben, dass der Betroffene entbunden war und auf die Terminswahrnehmung seines Verteidigers vertraute.

OLG Braunschweig, 1 ORbs 62/24

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Kosten des Strafverteidigers als Werbungskosten

Die Kosten eines Verteidigers können nachträgliche Werbungskosten sein, wenn sich das Strafverfahren ausschließlich und unmittelbar mit dem beruflichen Verhalten des Steuerpflichtigen befasst. Hier war ein Syndikusanwalt und Geschäftsführer wegen Bestechungsgeldern angezeigt worden. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Verteidigers waren nachträgliche Werbungskosten, es bestand keine Überlagerung mit privaten Motiven. Der Nachweis der Tat konnte nicht geführt werden, somit gab es auch keine Anhaltspunkte für eine privat motivierte Tat. Allein der durch die Anzeige erhobene Schädigungsvorwurf führt nicht zum Wegfall des beruflichen Veranlassungszusammenhangs. Ein automatischer Ausschluss des Abzugs der Kosten als Werbungskosten kommt nicht allein im Hinblick auf den Tatvorwurf in Betracht.

FG Düsseldorf, 3 K 2389/21

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Grunderwerbsteuer und Baumbestand

Gehölze sind grundsätzlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, unabhängig von der Art oder wie sie gepflanzt wurden. Somit gehören sie auch zur Bemessungsgrundlage. Ausnahmsweise können es Scheinbestandteile sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bäume von vornherein forstwirtschaftlich angepflanzt wurden und der Holzproduktion und somit Fällung dienen sollten (beispielsweise Weihnachtsbäume).

FG Mecklenburg-Vorpommern, 1 K 180/23

Die Sache ist noch nicht rechtskräftig, Revision wurde eingelegt.


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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch beim paritätischen Wechselmodell nur einem Elternteil gewährt werden. Kinderbetreuungskosten können nur bei dem berücksichtigt werden (Sonderausgaben), der sie getragen hat und dies auch nachweist. Darüber hinaus wird der Kindergeldanspruch quotal zwischen den Elternteilen aufgeteilt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil tatsächlich Verfügungsmacht über das Kindergeld erhält.

BFH, III R 1/22

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