Fehlende Belehrung

Eine Belehrung u.a. über das Aussageverweigerungsrecht muss erfolgen, sobald eine Person als Betroffener / Beschuldigter befragt wird. Hierbei ist aber nicht jeder unbestimmte Tatverdacht ausreichend. Hier hatten Polizisten einen Autofahrer aus einer Bar kommen sehen und Alkoholgeruch festgestellt. Dann wurde mit ihm ohne Belehrung ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt. Erst danach wurde er belehrt. Dieser Zeitpunkt hatte die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten, die vorherige informatorische Befragung war in Ordnung. Insbesondere zeigte der Beschuldigte keine Ausfallerscheinungen, der Tatverdacht war noch nicht so weit verdichtet, dass eine Belehrung erforderlich wurde.

KG Berlin, 3 ORbs 50/25

Und dann noch der Hinweis, dass bei einer Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nur das Geschehen der nicht erfolgten Belehrung dargelegt wird, sondern auch die Mitteilung der Punkte, aus denen sich der Tatverdacht sowie die eintretende Belehrungspflicht ergeben. Hierzu gehören auch die Aktenauszüge.

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Angaben im Eichschein

Beim Traffistar S 350 sind nur bestimmte Hard- / Softwarekombinationen erlaubt. Hier widersprachen sich die Angaben im Eichschein und dem Messprotokoll, im Eichschein war lediglich eine LIDAR-Messeinheit RLS 1000 angegeben, obwohl es eigentlich (bei der verwendeten Gerätesoftware) ein RLS 1000 1.1 sein müsste. Dies wird in der Baumusterprüfbescheinigung und auch der Bedienungsanleitung so festgelegt. Da sich beide Varianten in Funktion und Bedienung gleichen, wird in der Anleitung im Übrigen nur der übergeordnete Begriff Laserscanner RLS 1000 verwendet.

Dies reicht dem Gericht, um davon auszugehen, dass auch im Eichschein bei Verwendung des übergeordneten Begriffs trotzdem der richtige Typ RLS 1000 1.1 gemeint ist, und zweifelt die Eichung nicht an.

OLG Braunschweig, 1 Rrbs 61/25

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Waffen

Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne von § 113 II StGB. Von seiner ursprünglichen Bestimmung her ist es weder zum Kampf gegen Personen oder zur Zerstörung von Sachen bestimmt. Es ist auch kein gefährliches Werkzeug.

Eine derartig erweiternde Auslegung verstößt gegen das Analogieverbot im Strafrecht.

BGH, 4 StR 74/25

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Straßenverkehrsgefährdung

Ein solcher Eingriff in den Straßenverkehr setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder für eine Sache von bedeutendem Wert bestanden hat. Eine unmittelbare Nähe des Menschen zum Tatgeschehen reicht nicht aus, der Unfall muss eher zufällig nicht aufgetreten sein. Dann kommt es allerdings auch nicht darauf an, dass das potentielle Opfer sich durch eine überdurchschnittlich gute Reaktion retten konnte.

BGH, 4 StR 168/25

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Vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Insbesondere das Nachtatverhalten kann dazu führen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird. Hier verursachte die Fahrerin abends einen Unfall auf einem Parkplatz. Am nächsten Tag begab sie sich zu dem Möbelhaus und klärte über ihre Fahrereigenschaft auf. So ermöglichte sie die Feststellungen, die für den Geschädigten wichtig waren, um Ersatzansprüche durchzusetzen.

Hiermit zeigte sie, dass sie für die Folgen einstehen wollte und widerlegte die erforderliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechsgütern des Geschädigten. Somit ist für eine vorläufige Entziehung kein Raum mehr.

LG Bielefeld, 10 Qs 232/25

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