Vorfahrtsverletzung und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer reinen Vorfahrtsverletzung ist schon fraglich, ob dies grob verkehrswidrig ist. Denn hierunter fallen nur schwerwiegende Verstöße, keine gewöhnlichen Überschreitungen (hier Vorfahrtsverletzung). Der Angeschuldigte bremste vor der Kreuzung ab und blinkte, allerdings hat er einen vorfahrtsberechtigten Radfahrer übersehen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist unwahrscheinlich, eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO kommt nicht in Betracht.

AG Dülmen, 42 Ds 36/25

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Umschubsen eines Blitzers

Auch wenn ein Blitzer nur umgeschubst wird, dieser dabei aber nicht beschädigt wird, kann die Störung öffentlicher Betriebe gem. § 316b StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) gegeben sein. Hier dauerten die Spurensicherung und die anschließende Wiederinbetriebnahme eine Stunde, in der die Anlage nicht arbeiten konnte.

LG Paderborn, 6 NBs 4/24

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Unfallflucht und Regress der Versicherung

Bei § 142 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Ein rechtskräftiges Strafurteil kann im Wege des Urkundenbeweises in ein Zivilverfahren eingeführt werden. Die Versicherung konnte 2.500 € beim Fahrer regressieren, da nach einem Unfall durch seine Fahrerflucht aktuelle Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Versicherung hat nur den Betrag für Fahrlässigkeit geltend gemacht, obwohl eine Unfallflucht eigentlich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellt.

AG Brandenburg, 31 C 159/24

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Kryptowährungen

Gewinne mit Kryptowährungen werden grundsätzlich wie private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Gewinne sind bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres zu versteuern, es sei denn, der Gewinn liegt unter 1.000 €. Liegt der Gewinn darüber, ist der gesamte Ertrag zu versteuern. Nach 12 Monaten Haltefrist kann steuerfrei veräußert werden. Es gilt § 23 EstG.

Krypto-ETPs, die keine Lieferoption anbieten, werden wie ETF’s behandelt. Es fällt keine Einkommensteuer an, aber Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

BMF-Schreiben vom 06.03.2025

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Cannabismissbrauch

Die Wirkungsgrenze auch für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen liegt bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Eine Gleichsetzung dieses Grenzwertes mit 0,2 Promille BAK und somit eines Grenzwertes für die MPU-Anordnung von 28 ng/ml (würde dann 1,6 Promille BAK entsprechen) findet nicht statt.

Es ging um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, es wurde offenbar kein MPU-Gutachten vorgelegt, das nach einer Fahrt mit 22 ng/ml gefordert wurde.

OVG Münster, 16 B 1058/24

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