Keine Zustimmung mit Grimassen – Smiley

Es ging um einen Ferrari, der individuell konfiguriert werden sollte. Der war allerdings nicht lieferbar. Der Händler fragte beim Käufer mittels WhatsApp nach, ob eine weitere Lieferverzögerung in Ordnung wäre. Der Kunde antwortete mit 😬.

Später trat der Kunde vom Vertrag zurück und forderte Schadensersatz. Der Händler hingegen wollte auch Schadensersatz haben, weil der Kunde das Auto nicht mehr abgenommen hat. Letztendlich ging es um die Frage, ob dieser Smiley Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat. Hat er nicht. Zwar kann man grundsätzlich eine Willenserklärung auch durch ein Emoji zum Ausdruck bringen, dieses muss allerdings eindeutig sein. Und bei Verwendung dieses Emojis ist die Auslegung eben nicht eindeutig.

Und auch die danach erfolgte Bestätigung, dass irgendwann eine Lieferung in der gewünschten Konfiguration erfolgte, die mit dem 👍 quittiert wurde, hat lediglich die Konfiguration positiv bestätigt, nicht aber einen späteren Auslieferungstermin.

Emojis sind halt fehleranfällig in der Auslegung, insbesondere kommt Ihnen auch in unterschiedlichen Kommunikationssituationen und in unterschiedlichen Kreisen eine jeweils andere Bedeutung zu.

Im Vertrag war außerdem bestimmt, dass erst zwei Quartale nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins der Käufer mahnen durfte. Diese unechte Nachfrist hat er gewahrt, er setzt eine Frist zur endgültigen Erfüllung, die nach Ablauf dieser unechten Nachfrist auslief.

Als auch dann nicht geliefert werden konnte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Er erhielt seine Anzahlung mitsamt Zinsen zurück. Der Verkäufer ging leer aus und musste das Fahrzeug anschließend mit Verlust verkaufen.

OLG München, 19 U 200/24

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Schneller Motorradfahrer überholt Linksabbieger

Hierbei kommt es zum Unfall. Wenn sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten (u.a. doppelte Rückschaupflicht) verstoßen hat. Es genügt insoweit nicht, den rückwärtigen Verkehr nur im Spiegel zu kontrollieren. Allerdings liegt auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage vor, wenn der Überholer nach den Umständen nicht mit einem ungefährdeten Überholen rechnen darf, wobei insbesondere auch eine Rolle spielt, dass das weitere Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht sicher eingeschätzt werden kann.

Wenn ein Beweisantrag unberechtigt übergangen wird, ist dies ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, das Berufungsgericht kann entscheiden, ob es selbst entscheidet oder zurückverweist. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass eine Zurückverweisung regelmäßig zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Der Umfang des Mitverschuldens des Verletzten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

OLG Schleswig, 7 U 245/23

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Fahrverbot bei Beharrlichkeit

Soll ein Fahrverbot (kein Regelfahrverbot nach der BKatV) we3gen beharrlicher Pflichtenverstöße verhängt werden, muss dies verhältnismäßig sein. Nur wenn die Beharrlichkeit den Voraussetzungen eines Regelfahrverbots entspricht, kann dies möglich sein. Hierbei sind Zeitmoment, Anzahl, jeweilige Tatschwere und die Rechtsfolgen der noch verwertbaren Eintragungen zu berücksichtigen.

KG Berlin, 3 ORbs 93/24

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Terminsverlegung im Bußgeldverfahren

Auf eine Terminsverlegung besteht grundsätzlich kein Anspruch (somit eigentlich keine Beschwerde zulässig, § 305 iS.1 StPO). Ausnahmsweise ist bei verweigerter Terminsverlegung eine Beschwerde dann doch zulässig, wenn diese Entscheidung der Nichtverlegung rechtswidrig ist. Hierzu gehört auch eine fehlerhafte Ermessensausübung.
Über Anträge auf Terminsverlegung muss unter Abwägung der gerichtlichen Terminplanung,, der Gesamtbelastung des Gerichts, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und des berechtigten Interesses aller Verfahrensbeteiligten entschieden werden. Dies gilt auch bei einem zweiten Verlegungsantrag durch den Verteidiger.
Termindruck und Beschleunigungsgebot können nicht entscheidungserheblich sein, wenn eine Verschiebung am selben Tag auf früh morgens oder nachmittags angeboten wird. Und das Beschleunigungsgebot kann auch erst entscheidungserheblich werden, wenn eine zeitnahe Verfolgungsverjährung droht. Und weil diese Erwägungen in dem Ablehnungsschreiben des Gerichts (offenbar ein Musterschreiben, das immer verwendet wird) hervorgestellt wurden, zeigt dies, dass die Richterin von vorneherein und unabhängig von dem geltend gemachten Grund nicht zu einer Verlegung bereit war. Es wurde auch nicht versucht, einen anderweitigen Termin mit dem Verteidiger abzustimmen.
Und natürlich hat ein Betroffener ein besonderes Interesse an der Verteidigung durch den von ihm gewählten Verteidiger. Die Richterin hatte nämlich auch angeführt, es könnte ja irgendein Kollege vor Ort in Untervollmacht verteidigen.
LG Braunschweig, 2b Qs 346/24
Und in einem Parallelverfahren dann noch der Hinweis darauf, dass offenbar das angesprochene Musterschreiben verwendet wurde, denn in dem Schreiben geht die Richterin von einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung aus, obwohl es um einen Abstandsverstoß geht.
LG Braunschweig, 2b Qs 342/24

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Alkoholabhängigkeit

Bei Alkoholabhängigkeit ist keine Fahreignung gegeben (Anlage 4 zu § 11 FeV). Sie kann aber durch eine Entwöhnungsbehandlung wiederhergestellt werden (Abhängigkeit beseitigt, 1 Jahr Abstinenz), Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Behandlungen in Tageskliniken an Werktagen über 8-16 Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht, nicht aber eine stationäre Entgiftung mit Nachsorgekontakten, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.

Es kann als wissenschaftlich gesichert angesehen werden, dass Betroffene mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass er bei Aufnahme im Krankenhaus angegeben hatte, täglich max. 3-4 Bier zu trinken und keine Entzugserscheinungen habe. Tatsächlich hatte er aber 1,64 Promille, was bei 4 Bier unmöglich war. Das Krankenhaus hatte nach psychiatrischer und körperlicher Untersuchung Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

BayVGH, 11 ZB 24.505

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