Rotlichtüberwachung mittels Stoppuhr

Wird die vorwerfbare Rotlichtzeit durch zwei Polizeibeamte mit einer geeichten Stoppuhr ermittelt, ist zunächst einmal eine mögliche Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Uhr von 0,3 Sekunden abzuziehen. Weiterhin abzuziehen ist die Gangungenauigkeit (Verkehrsfehlergrenze), die durch einen Toleranzabzug zu berücksichtigen ist.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 MessEG liegt bei Stoppuhren die Eichfehlergrenze bei dem kleinsten Skaleneinteilungswert vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit. Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte dieser Eichfehlergrenze.

Da die Polizisten einen Rotlichtverstoß von genau 1,5 Sekunden anführten, ist auch noch zu prüfen, ob die Polizeibeamten den Messwert gerundet haben.

KG Berlin, 3 Ws (B) 91/18

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Einsichtsrecht in Messunterlagen außerhalb der Ermittlungsakte

Der Betroffene hat Anspruch auf Einsicht in Unterlagen und Daten, die sich nicht bei der Akte befinden. Er benötigt diese Informationen zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahren, da er dies für die Formulierung von Beweisanträgen durchführen muss. Es existiert kein Erfahrungssatz, dass standardisierte Messungen stets zu zuverlässigen Ergebnissen führen. Da ein Betroffener Anspruch darauf hat, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, muss ihm eine Überprüfung ermöglicht werden.

Dieses Recht hat das Gericht allerdings allein aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleitet, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs lag nicht vor, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht erfolgreich war. Die dargestellten Grundsätze gelten aber dennoch.

KG Berlin, 3 Ws (B) 133/18

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Anscheinsbeweis gegen den Fußgänger

Überquert ein Fußgänger an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle die Fahrbahn in der Dämmerung, spricht bei einem Unfall mit einem auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Fahrzeug der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger die ihn nach § 25 Abs. 3 StVO treffende Srgfaltsflicht verletzt hat. Insofern kommt höchstens noch die Zurechnung der Betriebsgefahr bei dem Kraftfahrzeugführer in Betracht.

Angesichts des erheblichen Verschuldens des Fußgängers, der den Autofahrer mindestens 50 m vor der Unfallstelle bereits wahrgenommen hat, wurde sogar überlegt, eine Haftung des Autofahrers vollständig auszuschließen. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht, die Betriebsgefahr wird regelmäßig zugerechnet. Allein das grobfahrlässige Verhalten des Fußgängers war nicht ausreichend, weitere erschwerende Umstände nicht zu erkennen. Der von der Rechtsprechung hierfür  angeführte Idealfahrer, der bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall auch nicht verhindert hätte, war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Betriebsgefahr wurde mit 20 % bewertet.

OLG Düsseldorf, I-1 U 196/14

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Gebrauchtwagenkauf und die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr

Es ist in Deutschland üblich und in den meisten Vordrucken der Verbände vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für Sachmängel in Verträgen über Gebrauchtwagen auf ein Jahr beschränkt wird. In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH entschieden, dass dies Art.5 Abs.1 und Art. 7 Unterabs.3 der Richtlinie 1999/44/EG widerspricht, da diese Regelungen Gesetzesbestimmungen eines Mitgliedslandes entgegenstehen, die es erlauben, die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers zu verkürzen.

Auch wenn es sich um die Vorlagefrage nach 267 AEUV eines belgischen Gerichts gehandelt hat, die Entscheidung also zunächst einmal nur das vorlegende Gericht und alle Folgeinstanzen bindet, somit direkte Wirkung wohl nur in Belgien entfaltet, ist davon auszugehen, dass dies auch in Deutschland gelten wird.

Daher dürfte die Regelung in § 475 II BGB, die eine derartige Verkürzung grundsätzlich erlaubt, zumindest insoweit gegen Europarecht verstoßen, als hiervon auch die Frist zur Geltendmachung erfasst wird.

Der EuGH differenziert zwischen Haftungsdauer (bis wann der Mangel erstmalig auftritt) und Geltendmachung. Die Haftungsdauer darf wohl auch zukünftig auf ein Jahr verkürzt werden, aber nicht bis zur gelten.

EuGH, Vorabentscheidung vom 13.07.2017, C-133/16

Erstaunlich ist, dass diese Entscheidung offenbar in Deutschland recht unbeachtet geblieben ist. Nach meiner Kenntnis und auch die Musterverträge, die von verschiedenen Verbänden herausgegeben wurden, bis heute nicht angepasst.

Da die Richtlinie 1999/44 betroffen ist, die den Verbrauchsgüterkauf regelt, gehe ich davon aus, dass diese Entscheidung auch auf andere Verträge anzuwenden ist, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher schließt.

 

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Kein Sonderausgabenabzug für selbstgetragene Krankheitskosten

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so in den Genuss einer Beitragserstattung der Krankenkasse zu kommen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige seine Beiträge abzüglich der Beitragserstattung zu Grunde gelegt. Im Gegenzug wollte er die selbst getragenen Krankheitskosten angerechnet bekommen. Dies ist aber nicht möglich.

BFH, X R 3/16

Bereits 2016 hatte der BFH entschieden (X R 43/14), dass Zahlungen aufgrund von Selbstbeteiligungen im Krankenversicherungsvertrag keine Beiträge zu einer Versicherung sind und insoweit nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Ein Abzug ist nur als außergewöhnliche Belastung möglich, sofern er die Belastungsgrenze nach § 33 Abs.III EStG übersteigt.

 

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