Absehen vom Regelfahrverbot

Nach § 4 II BKatV führt eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu einem Fahrverbot von einem Monat. Dies kommt in der Regel in Betracht, wenn der Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat und nach Rechtskraft der ersten Entscheidung innerhalb eines Jahres eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung erneut begeht.

Im entschiedenen Fall hatte das Gericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, da der Betroffene in einer Berliner Bäckerei beschäftigt war und in wechselnden Dienstschichten arbeiten müsste. Ausgeführt wurde, dass der Betroffene zwei bis zu zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen würde, eine Mitnahme durch Kollegen sei nicht möglich. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Betroffene in den nächsten Monaten nicht Urlaub nehmen könnte. Auch wurde darauf hingewiesen, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen. Dies reichte dem Kammergericht nicht. Insbesondere nicht nachvollziehbar erschien dem Gericht die Dauer der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da der Betroffene ebenfalls in Berlin wohnt. Es hätte schon genauer ausgeführt werden müssen, wie die Verbindung im ÖPNV gegeben ist. Auch reicht eine pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer könne in nächster Zeit keinen Urlaub nehmen, nicht aus. Das vorgesehene Fahrverbot beginnt binnen vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung. Dies hätte detailliert dargelegt werden müssen.

Das Verfahren wurde an das zuständige Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 102/17

 

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Berührungsloser Unfall und das unbeleuchtete Fahrrad

Das Fahren auf einer Straße bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrrad entgegen § 17 StVO führt zu einer Mithaftung von 30 %, auch wenn es zu keiner Kollision mit dem anderen Fahrradfahrer gekommen ist. Im entschiedenen Fall stürzte der andere Fahrradfahrer, weil er das unbeleuchtete Fahrrad zu spät wahrnehmen konnte, als er auf die Straße fuhr. Eine Mithaftung entfällt auch nicht aufgrund der Fehlreaktion des Verunfallten. Die Beleuchtungspflicht soll auch andere Verkehrsteilnehmer schützen. Allerdings trägt der gestürzte Radfahrer eine größere Verantwortung, da er die beim Einfahren in den fließenden Verkehr nach § 10 StVO erforderliche größtmögliche Sorgfalt nicht eingehalten hat.

OLG Hamburg, U 208/16

 

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Haftung eines 15-jährigen Mofafahrers

Für einen minderjährigen Mofafahrer gelten im Straßenverkehr keine geringeren Sorgfaltsanforderungen als für einen Erwachsenen. Insbesondere die abgeleistete Mofa-Prüfbescheinigung mit theoretischer und praktischer Ausbildung führt dazu, dass nicht von einer verminderten Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann.

OLG Saarbrücken, 4 U 156/164

 

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Verkehrssicherungspflicht im Parkhaus

Grundsätzlich ist der Betreiber eines Parkhauses für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Allerdings besteht kein absoluter Gefahrenschutz, es genügt, wenn ein Grad an Sicherheit erreicht wird, den die herrschende Verkehrsauffassung für den betroffenen Bereich oder die betroffene Einrichtung für erforderlich und ausreichend hält. Im entschiedenen Fall wollte eine Fußgängerin die Ausfahrt des Parkhauses, die nicht für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen war, zum Betreten benutzen. Hierbei stürzte sie auf einer regennassen Metallabdeckplatte und verletzte sich erheblich. Sie wollte von der Betreiberin Schadensersatz erhalten, dies wurde abgelehnt, denn die Klägerin hat einen Bereich für den Zutritt in das Parkhaus genutzt, der erkennbar nur für Fahrzeuge und nicht für Fußgänger bestimmt war. Insoweit musste die Betreiberin keine weitere, für Fußgänger eventuell notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen.

LG Heidelberg, 3O 128/17

 

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Unscharfes Messfoto – das geht nicht

Die Identifizierung eines Fahrers erfolgt regelmäßig durch einen Vergleich mit dem Lichtbild. Sind diese Bilder von schlechter Qualität, ist eine Identifizierung unmöglich. Insbesondere Bilder mit grober Körnung, die dazu noch unscharf und kontrastarm sind, sind hierfür nicht geeignet. Soweit für die Identifizierung durch den Richter markante Gesichtspartien benannt werden, müssen diese auch auf dem Foto scharf abgebildet sein. Ansonsten kann keine Verurteilung erfolgen.

KG Berlin, 3 (Ws) B 158/17- 162 Ss 88/17

Ebenso entschied ein weiteres OLG, das eine Identifizierung ausschloss, da das Lichtbild generell nicht hierzu geeignet sei. Das Bild war unscharf und kontrastarm, die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar. Durch die grobe Körnung wurde die Erkennbarkeit weiter eingeschränkt. Teile des Gesichts und die Ohren waren überhaupt nicht zu erkennen.

OLG Brandenburg, (2B) 53 Ss-OWi 186/11

 

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