Kein Einsichtsrecht in Unterlagen einer Messung, die sich nicht bei der Akte befinden

Das OLG Bamberg vertritt erneut die Auffassung, dass Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, nicht beigezogen werden müssen. Der Betroffene wollte den Rohdatensatz sowie die Statistikdatei der Messung sehen, die Beiziehung dieser Unterlagen zum Verfahren wurde abgelehnt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Nichtüberlassung keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt. Auch sei kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu erkennen, wenn sich der Richter aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten standardisierten Messverfahrens vorliegen.

OLG Bamberg, 3 Ss 1162/17

 

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Poliscan Speed in Bayern weiter standardisiert

Auch wenn dieses Messgerät Daten zur Geschwindigkeitsermittlung heranzieht, die außerhalb des Messbereiches liegen, der in der Bauartzulassung durch die PTB definiert wurde, besteht weiterhin eine Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung und damit die Einordnung als sogenanntes standardisiertes Messverfahren.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 976/17

 

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AG Husum will genau wissen, wo eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde

Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ein Geschwindigkeitsverstoß auf der B1 99 in der Gemeinde Leck vorgeworfen. Aus dem Messprotokoll ließ sich eine genauere Ortsangabe entnehmen. Das AG Husum hat das Verfahren eingestellt, da der Bußgeldbescheid mangels Bestimmtheit der Tatörtlichkeit unwirksam sei. Es lässt sich noch nicht mal entnehmen, ob der Betroffene den Verstoß bei Erreichen oder während der Durchfahrt durch die Ortschaft begangen hat. Der Betroffene legt bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 123 km/h eine Strecke von 2,05 km zurück, die Ortsangabe ist also nicht ausreichend, um die vorgeworfene Tat einzugrenzen. Die in der Akte enthaltenen, weiteren Angaben zum Tatort wollte das AG Husum nicht heranziehen.

AG Husum, 5 OWi 107 Js 13481/17

 

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„Gekauft wie Gesehen“ ist ein beschränkter Gewährleistungsausschluss

Diese Formulierung findet sich häufig in Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge und andere Sachen, sie stellt aber keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss dar. Hierunter fallen lediglich solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Mängel, die dem Käufer bei Ansicht des Kaufgegenstandes verborgen bleiben, sind demnach nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Im entschiedenen Fall wurde ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft bei dem ein erheblicher, nicht vollständig und fachgerecht beseitigter Unfallschaden vorlag. Der Käuferin stehen die Gewährleistungsrechte zu, da eine Nacherfüllung (unfallfreier Wagen) unmöglich war, konnte sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Insofern musste nicht weiter geprüft werden, ob der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hatte (§ 444 BGB), was ebenfalls dazu geführt hätte, dass der Käuferin die Gewährleistungsrechte zugestanden hätten.

OLG Oldenburg, 9 U 29/17

 

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Unterlagen über das Messgerät, die nicht Aktenbestandteil sind, müssen nicht beigezogen werden

Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das OLG Bamberg nunmehr auch hinsichtlich der Nichtüberlassung einer Lebensakte bzw. Gerätestammkarte, des Ausbildungsnachweises des Messbeamten sowie der Bauartzulassung des Messgerätes klar, dass diese nicht beigezogen werden müssen, wenn sie sich nicht bei der Akte befinden. Der sogenannte fair-trial-Grundsatz sei hierdurch nicht berührt. Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es Anträge des Betroffenen auf Beiziehung ablehnt.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1232/17

Eine unerfreuliche Entscheidung, auch wenn das OLG Bamberg anführt, dass die Beiziehung dieser Unterlagen sich als sinnvoll erweisen könne. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Betroffene aber nicht.

 

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