Vorsatz bei der Abstandsunterschreitung

Eine vorsätzliche Begehungsweise (auch in Form des Eventualvorsatzes – billigende Inkaufnahme) muss im Urteil durch eine Auseinandersetzung mit kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen dargestellt werden. Vorsatz kann nicht allein aufgrund der Abstandsunterschreitung angenommen werden, auch wenn sich die Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsbereich der Videoaufzeichnung (also einen gewissen Zeitraum) erstreckt.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 836/17

 

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Abstandsunterschreitung – es ist keine gewisse Dauer erforderlich

Für eine Abstandsunterschreitung ist keine gewisse Dauer erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass festgestellt wird, dass die Abstandsunterschreitung nicht durch eine Verkehrssituation entstanden ist, die ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen ausschließt (beispielsweise plötzliches Einscheren des Vordermannes).

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 220/17

 

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Dieselgate – Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers

Einem Vertragshändler ist die Täuschung durch den Hersteller nicht zuzurechnen, der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Händlers und damit nicht in dessen Pflichtenkreis einbezogen. Insoweit kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht.

Ausdrücklich betont das Gericht, Gewährleistungsrechte nicht geprüft zu haben, da die Klage nicht hierauf gestützt wurde.

OLG Koblenz, 1 U 302/17

Ebenso: OLG Hamm, 2 U 39/17

 

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Fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabis-Konsum

Auch bei gelegentlichem Konsum kann von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen werden, wenn ein Fahrzeug geführt wird, obwohl der Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml erreicht worden ist. Insoweit kommt die Anordnung einer MPU in Betracht.

VGH Hessen, 2 B 1213/17

 

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Schadensersatzanspruch bei Spurwechsel

Hat ein Fahrzeugführer bei einem Spurwechsel nicht die größtmögliche Sorgfalt, die ihm obliegt, angewandt und ist es hierdurch zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen, so haftet er zu 100 %. Das Hupen des nachfolgenden Fahrzeugs, das sich auf der anderen Fahrspur befindet, ist als deutliches Indiz anzusehen, dass der Fahrstreifenwechsel unbedacht erfolgte, also auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht werden sollte. In diesem Zusammenhang erscheint es lebensfremd, dass der andere Fahrzeugführer gehupt hat, um selbst die Spur zu wechseln.

LG Köln, 11 S 333/16

 

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