Tatort einer Geschwindigkeitsüberschreitung

In einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatvorwurf zeitlich, örtlich und dem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festgelegt sein, da der Bußgeldbescheid die Verfahrensgrundlage darstellt. Wenn lediglich angeführt wird, dass innerhalb einer Ortschaft auf einer bestimmten Straße in einer bestimmten Fahrtrichtung eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, aber keine nähere Bezeichnung der Örtlichkeit (beispielsweise durch eine Hausnummer oder Angabe des Streckenkilometers) erfolgt, genügt diese allgemeine Angabe den Anforderungen nicht. Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt.

AG Stadthagen, 11 OWi 108/17

 

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Haftung in Höhe der Kommanditeinlage und Gläubigerbefriedigung

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft kann ein Kommanditist grundsätzlich jeden beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs.I HGB befreit wird. Insoweit kann er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit seinem entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 110 HGB gegen eine Einlageforderung aufrechnen.

BGH, II ZR 122/16

 

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Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn dem Geschädigten von dritter Seite, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

OLG Saarbrücken, 4 U 33/16

 

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Aussage vor der Polizei kann im Verwaltungsverfahren verwertet werden

Sofern ein Beschuldigter vor der Polizei zu seinem gelegentlichen Cannabis-Konsum aussagt, kann dies auch von der Fahrerlaubnisbehörde verwendet werden. Gelegentlicher Konsum deutet in Verbindung mit einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss darauf hin, dass beim Betroffenen kein ausreichendes Trennungsvermögen zwischen der Einnahme und der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Eine MPU ist anzuordnen. Dem würde noch nicht einmal entgegenstehen, wenn der Betroffene im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre, da strafrechtliche Beweisverwertungsverbote (durch eine nicht gegebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht) regelmäßig in dem dem Gefahrenabwehrsrecht zuzuordnenden Fahrerlaubnisrecht keine Berücksichtigung finden.

Auch hat das Gericht sich der herrschenden Meinung angeschlossen und den Risikogrenzwert auf 1,0 ng/ml festgesetzt.

Hess. VGH, 2 B 1213/17

 

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Entbindungsantrag am Terminstag

Der Betroffene stellte über seinen Verteidiger am Terminstag ca. 2,5h vor dem Termin einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (mit Einräumung der Fahrereigenschaft und schriftlicher Vollmacht). Dieser Antrag wurde dem Richter nicht mehr vorgelegt und somit nicht beschieden. Dies ist fehlerhaft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich Kenntnis von dem Antrag hatte. Entscheidend ist, dass der Antrag bei entsprechender gerichtsinterner Organisation rechtzeitig hätte vorgelegt werden können. Die Fürsorgepflicht des Richters hätte außerdem verlangt, dass er sich vor Erlass seines Verwerfungsurteils (wenn ein Betroffener nicht erscheint, wird der Einspruch ohne inhaltliche Prüfung verworfen, ist der Betroffene aber entbunden, muss das Gericht eine Sachentscheidung treffen) danach erkundigt, ob bei der Geschäftsstelle ein Entbindungsantrag eingegangen ist.

OLG Bamberg,3 Ss OWi 654/17

Der Verteidiger musste auf dem Antrag auch keinen Hinweis darauf erteilen, dass wegen der am gleichen Tag stattfindenden Verhandlung eine besondere Eilbedürftigkeit zur Vorlage beim Richter gegeben ist. Anders wäre nur entschieden worden, wenn der Entbindungsantrag versteckt in einem längeren Schriftsatz eingebunden wäre, so dass er nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

 

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