Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge und Teilzeitarbeit

Wenn in einem Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge erst ab einer bestimmten Stundenzahl zugesprochen werden, die regelmäßig einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, gibt es auch erst bei einem Überschreiten dieser Stundenzahl die entsprechenden Zuschläge. Teilzeitbeschäftigte, die mehr Stunden arbeiten, als vertraglich vereinbart wurde, allerdings diese Grenze nicht erreichen, haben keinen Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge. Hierin liegt keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

BAG, 10 AZR 589/15

 

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Vollständige Haftung des Linksabbiegers bei Rot

Biegt an einer Ampelkreuzung ein Fahrzeug nach links ab, obwohl für diese Fahrspur Rotlicht angezeigt war, und kommt es daraufhin zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs (der Grün hatte), so trägt der Linksabbieger die volle Haftung. Entlastend wirkt auch nicht, dass der Linksabbieger auf die falsche Ampel schaute, die für den Geradeausverkehr noch Grün zeigte.

OLG München, 10 U 4857/16

 

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Ersatz von Erwerbsnachteilen nach einem Verkehrsunfall

Grundsätzlich sind nach einem Verkehrsunfall auch Erwerbsnachteile zu ersetzen. Diese müssen aber genau dargelegt werden. Allein aus dem Wegfall der Arbeitskraft oder einer entsprechenden Beeinträchtigung ergeben sich diese Einbußen nicht. Es bedarf einer konkreten Vermögenseinbuße. Bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, der sein Gehalt uneingeschränkt weiter bekommt, tritt diese Einbuße nicht ein. Wenn in der Zeit seiner Berufsunfähigkeit die GmbH keine Verluste oder verringerte Gewinne nachweisen kann, soll sich aus einem Vermögensvergleich ergeben, dass keine Einbußen entstanden sind. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

OLG München, 10 U 739/16

Eine schwierige Entscheidung, da die GmbH durch die Mitarbeiter möglicherweise einen Verlust auffangen konnte, aber bei einer weiteren Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters größere Gewinne erzielt worden wären. Hierzu muss in einem entsprechenden Verfahren zumindest sehr detailliert vorgetragen werden.

 

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Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt

Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration ist nicht ausreichend, um Vorsatz anzunehmen. Es gibt keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine gewisse Alkoholmenge trinkt, auch seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Insoweit müssen in einem entsprechenden Strafurteil weitere Feststellungen getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf den Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters sowie auch den Fahrtverlauf. Ebenso können einschlägige Vorstrafen von Bedeutung sein.

OLG Düsseldorf, 1 RVs 18/17

 

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Haftungsverteilung zwischen Fußgänger und PKW bei einem Unfall auf einem Fußgängerüberweg

Fußgänger dürfen die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren. Auch an Fußgängerüberwegen gilt insoweit kein umfassender Vertrauensgrundsatz. Der Fußgänger darf sich daher nicht bedingungslos darauf verlassen, dass ihm der Fahrzeugführer den Vorrang einräumen wird. Nutzt der Fußgänger zunächst den Gehweg parallel zur Fahrbahn, um dann ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf einem Fußgängerüberweg die Straße zu überqueren, ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des Fußgängers angemessen, wenn die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für den PKW-Fahrer nicht erkennbar war.

OLG Stuttgart, 12 U 193/16

 

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