Müssen müssen

Wenn ein Betroffener unwiderstehlichen Harndrang spürt, kann das eine kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung (im Hinblick auf ein Regelfahrverbot) rechtefertigen. Aber es kommt auf den Einzelfall an: Ist der Betroffene aufgrund seiner körperlichen Disposition häufiger einem solchen Drang ausgesetzt, muss er seine Route auch hinsichtlich Unwägbarkeiten (z.B. Stau) entsprechend planen. Auch darf eine sichere Notdurft am Strassenrand nicht möglich sein.

In engen Ausnahmefällen rechtfertigt eine solche Situation das Absehen vom Fahrverbot, es darf aber nicht vorhersehbar oder vermeidbar sein.

OLG Hamm, 4 RBs 326/17

PS: Kommt der Betroffene häufiger in eine solche Lage, dürfte generell die Kraftfahreignung zu überprüfen sein.

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MPU und Vorbereitung

Nach bestimmten Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr kann das zuständige Straßenverkehrsamt zum Nachweis der Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. In dem Aufforderungsschreiben wird lediglich mitgeteilt, bis wann eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben werden und zu welchem Datum die MPU beigebracht werden muss. Immer wieder höre ich von Fällen, in denen die Straßenverkehrsteilnehmer einfach zum Gutachter gehen und hoffen, die MPU zu bestehen.
In Einzelfällen kann dies klappen. Regelmäßig muss aber auch eine psychologische Aufarbeitung des Fehlverhaltens erfolgen. Es bietet sich also an, zumindest einmal ein klärendes Vorgespräch mit einem entsprechend qualifizierten MPU-Vorbereiter zu führen, insbesondere auch, um die notwendigen Voraussetzungen für die MPU zu erfragen. Hierzu erteilen die Straßenverkehrsämter in ihren Aufforderungsschreiben nämlich keine Information, auch die ausgesuchte Begutachtungsstelle wird vorab insoweit nicht informieren.
Wichtig bei Alkohol und Betäubungsmitteln:
Regelmäßig wird ein Abstinenznachweis über eine gewisse Zeit erwartet. Hierzu gibt es klare Vorgaben, wie dieser Nachweis geschehen soll. Regelmäßig müssen nicht vorangekündigte Urintests in entsprechend zertifizierten Einrichtungen abgegeben werden (eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes ist nicht ausreichend). Wenn dieser Abstinenznachweis nicht in der geforderten Art und Dauer vorliegt, wird der Straßenverkehrsteilnehmer die MPU nicht mit Erfolg bestehen können. Insoweit sind die Begutachtungsrichtlinien eindeutig!
Und dann ist nicht nur das Geld für die Begutachtung weg, es muss auch erst nach Ablauf einer gewissen Zeit quasi von vorne begonnen werden.
Also wichtig bei einer MPU-Anordnung:

SOFORT BERATEN LASSEN!

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Keine Vollstreckung niederländischer Bußgeldbescheide ohne Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren

Die Niederlande wollten einen Bußgeldbescheid in Deutschland vollstrecken. Die formalen Voraussetzungen waren gegeben, der Betroffene trug aber vor, dass er den Ausgangsbescheid nicht erhalten habe, insoweit ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Das AG hielt diesen Vortrag für unerheblich, da nach niederländischem Recht (das auf das Ausgangsverfahren anzuwenden ist) von einer Kenntnisnahme durch die betroffene Person auszugehen sei, wenn drei Briefe an deren Adresse versandt wurden und diese nicht als unzustellbar zurückgekommen sind. Dies reichte dem angerufenen OLG nicht, eine Vollstreckung einer Geldsanktion ist nach § 87b Abs.III Nr.3 IRG nur zulässig, wenn dem Betroffenen bereits im Ausgangsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde. Ansonsten ist eine Vollstreckung stets unzulässig.

Das OLG hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Behauptung des Betroffenen nachzugehen sei, ihm seien sowohl die Entscheidung als auch die Anhörung nicht zugegangen. Gleiches gilt, wenn sich ansprechende Anhaltspunkte aus der Akte ergeben. Hierbei ist nicht der Betroffene beweisbelastet, er muss auch keinesfalls seine Behauptung substantiiert vortragen, der vollstreckungsersuchende Staat hat gegebenenfalls die Darlegung und den Beweis zu erbringen.

OLG Zweibrücken, 1 AR 2/16

 

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Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig. Wenn von dem Täter später keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, kann die Reststrafe nach frühestens 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (sofern nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet). In diesem Fall dürfte auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollstreckbar sein (wegen des Wegfalls der vom Täter ausgehenden Gefahr). Insoweit kommt der Anordnung aber der Sinn zu, nach einer derartigen Haftentlassung eine längere und intensivere Überwachung des Täters zu ermöglichen. Auch kommt eine Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus in Betracht.

BGH, 2 StR 178/16

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Kein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken?

Wenn ein Versicherungsunternehmen in seinen Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken ausschließt, ist dieser Ausschluss wirksam. Es kommt also lediglich darauf an, dass eine Fahrt auf einer offiziellen Rennstrecke vorgenommen wird, keinesfalls ist es erforderlich, dass auch am Tag der Fahrt die Strecke als offizielle Rennstrecke genutzt wird. Für den Ausschluss der Versicherungsleistung kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Touristenfahrt Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden sollen.

OLG Hamm, 20 U 213/16

Der Versicherungsnehmer blieb also auf seinem Schaden sitzen. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es nämlich, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen (der Fall betraf eine Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings).

Insoweit kam es auch nicht darauf an, dass von diesem Ausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass ein Fahrsicherheitstraining von diesem Ausschlusstatbestand schon begrifflich nicht erfasst wird.

 

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