Poliscan Speed und die PTB-Zulassung

Vor einiger Zeit konnten Sachverständige nachweisen, dass dieses Messgerät nicht entsprechend der Bauartzulassung der PTB messen würde. Entgegen der Bauartzulassung werden auch Daten verwendet, die nicht im vorgegebenen Messbereich von 50-20 m vor dem Messgerät ermittelt worden sind.

Vielen Oberlandesgerichten waren diese Bedenken egal, insbesondere da die PTB in einer Stellungnahme darauf hinwies, dass durch die Verwendung von Daten außerhalb des zugelassenen Messbereiches keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind. Die Bauartzulassung wurde durch die PTB jedoch nicht geändert.

In dieser Entscheidung hält das OLG Frankfurt erneut an dieser Auffassung fest. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass das Gerät von der Bauartzulassung der PTB abweicht. Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Bauartzulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sei. Insoweit ist es irrelevant, dass ein Gutachten vorliegt, das bestätigt, dass das Gerät nicht entsprechend der Bauartzulassung misst. Insoweit sei der Bauartzulassung keinesfalls mehr als ein beschreibender Charakter der Funktionsweise beizumessen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist das Messverfahren weiterhin als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anzusehen, es ist also Aufgabe der Verteidigung, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler darzulegen.

OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 919/17

 

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Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis

Nach § 28 FeV darf der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter Beachtung der Beschränkungen der Absätze II-IV dieser Vorschrift in Deutschland ein Fahrzeug führen. Wird allerdings durch den Ausstellerstaat die ausländische Fahrerlaubnis entzogen, kann der Inhaber in Deutschland nicht geltend machen, hier noch fahren zu dürfen.

Diese Entziehung kann auch nur mit den im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden, eine entsprechende Überprüfung ist in Deutschland also nicht möglich.

VGH Baden-Württemberg, 10 S 856/17

 

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Gelegentlicher Cannabiskonsum

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum kann eine MPU angeordnet werden, wenn eine Fahrt unter Drogeneinfluss (fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Konsum und Fahrt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegt. Der Grenzwert liegt insoweit bei 1 ng. Als gelegentlicher Konsum gilt es auch, wenn zwischen den Konsumakten ein Zeitraum von ca. 2-2,5 Jahren liegt (Hinweis des Gerichts: gilt sogar bei 4 Jahren).

Hess. VGH, 2 B 1213/17

 

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Verkürzung des Regelfahrverbots

Grundsätzlich ist es möglich, die Länge eines Regelfahrverbotes zu verkürzen. Hierzu darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Unaufmerksamkeit gehandelt hat. Dies ist von vornherein nicht tragfähig, da insoweit auf fahrlässiges Verhalten abgestellt wird und beim Regelfahrverbot gerade diese Fahrlässigkeit voraussetzt ist. Auch eine nachträgliche Einsicht in die Schuld kann nicht als Grund für eine Verkürzung herangezogen werden.

Möglich wäre es, in den Urteilsgründen darauf abzustellen, dass der Betroffene Besorgungsfahrten für seinen herzkranken Vater erledigen muss. Hierzu muss allerdings die genaue Erkrankung des Vaters mitgeteilt werden, ebenso sind Erörterungen darüber erforderlich, ob und welche Fahrten erforderlich sind. Auch muss dargestellt werden, dass diese Besorgungsfahrten nicht durch andere Personen oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel durchgeführt werden können.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 550/17

 

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Umfang der Schadensersatzpflicht bei Versäumung einer rechtzeitigen steuerrechtlichen Selbstanzeige

Den Steuerberater, der es versäumt, rechtzeitig eine steuerrechtliche Selbstanzeige vollständig zu erstellen und abzugeben, trifft eine Schadensersatzpflicht gegenüber seinem Mandanten. Mit erfasst ist die später verhängte Geldstrafe einschließlich etwaiger Verteidigerkosten, insoweit greift kein Verbot, die strafrechtliche Sanktion zivilrechtlich auf den Steuerberater als Schadensersatz überzuwälzen.

Auch wenn der Auftraggeber dem Steuerberater keine detaillierten Unterlagen der Bank über Geldanlage und Zinseinkünfte zur Verfügung stellen konnte, führt dies nicht zu einem anspruchsmindernden Mitverschulden. Der Steuerberater ist insoweit verpflichtet, seinen Rechtsrat nicht nur auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und seiner bisherigen Kenntnis zu erteilen, sondern auch auf der Grundlage des Umstandes, dass ihm der Mandant Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglicht hätten, nicht aushändigen konnte.

OLG Nürnberg, 5 U 1687/16

Insoweit hätte der Steuerberater auch eine sogenannte gestufte Selbstanzeige mit einer vorangehenden Schätzung (zu Ungunsten des Steuerpflichtigen!) und anschließender genauer Erklärung den Schaden vermeiden können.

 

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