Verjährungsunterbrechung durch Beauftragung eines Sachverständigen

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird gemäß § 78c StGB unter anderem durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt unterbrochen, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist. Diese Vorschrift zur Verjährungsunterbrechung ist aber eng auszulegen. Daher führt nicht jede Inanspruchnahme eines Gutachters zu einer Unterbrechung. Wird ein Sachverständiger lediglich um Ergänzung oder weitere Erläuterung seines Gutachtens gebeten, führt dies nicht zu einer Verjährungsunterbrechung.

Anders würde es nur liegen, wenn ein weiterer Sachverständiger beauftragt wird oder der bisherige Sachverständige nunmehr zu einer Frage Stellung nehmen soll, die nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrags war.

BGH, 3 StR 227/17

Und da § 33 OWiG gleichlautend formuliert ist, wird dies wohl auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren so Anwendung finden.

 

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Dashcam und der Datenschutz

Mittlerweile scheint der Einsatz von sogenannten Dahcams zu Dokumentationszwecken von Unfällen akzeptiert zu werden. Einer Verwertung im Prozess steht regelmäßig nichts entgegen, sofern die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden.

Zweckentfremdet hat aber Knöllchen-Horst seine Kamera. Er filmte hiermit mögliche Verstöße gegen die StVO und brachte diese in Osterode zur Anzeige. Hierfür hat er ein Bußgeld erhalten, da hierin ein Verstoß gegen § 1 BDSG gesehen wurde. Zu Recht, sein Verhalten stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar.

OLG Celle, 3 Ss (OWi) 163/17

 

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Plötzliches Öffnen der Fahrertür -Alleinhaftung

Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 14 StVO. Wird die Tür des geparkten Autos aber vollständig plötzlich geöffnet, ohne dass sich der Fahrer vergewissert hat, dass von hinten kein Auto herankommt, kann dies zu einer Alleinhaftung für den Unfall führen. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob das vorbeifahrende Kfz sich an die Geschwindigkeitsregelung gehalten hat und einen ausreichenden Seitenabstand einhielt. Dieser ist anhand der Umstände des Einzelfalles (beispielsweise Fahrbahnbreite) zu ermitteln. Er entspricht nicht dem Seitenabstand, der eingehalten werden muss, wenn an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren wird. Im entschiedenen Fall war die Straße ca. 7 m breit (3,5 m je Fahrspur), der Seitenabstand betrug ca. 80 cm (ohne Spiegel). Derjenige, der aus dem parkenden Kfz aussteigen wollte, öffnete die Tür, ohne sich zu vergewissern, dass von hinten kein anderes Kraftfahrzeug kam. Er haftet vollständig für den Unfall.

LG Saarbrücken, 13 S 69/17

Der Fahrer des vorbeifahrenden Kfz wurde durch die vollständige Türöffnung überrascht und konnte sich nicht darauf einstellen. Erlaubt wäre es gewesen, die Tür lediglich ein Spalt breit zu öffnen und sich durch einen Blick nach hinten zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Hierfür muss auch der vorbeifahrende Verkehr genug Seitenabstand lassen.

 

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Kapitalanlagerecht – die grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von Risiken

Ob eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von den den Anspruch begründenden Umständen (vorliegend erheblich für den Beginn der Verjährungsfrist) gegeben ist, wenn er eine die Risikohinweise enthaltene Beratungsdokumentation quasi blind unterzeichnet und auch einen ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht liest, muss aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Einen entsprechenden Erfahrungssatz, dass dies grundsätzlich der Fall ist, gibt es jedenfalls nicht.

BGH, III ZR 296/15

 

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Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall an einer Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Kfz-Fahrers entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte ein missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten an den Tag legt und der Wartepflichtige hierauf vertraut. Im entschiedenen Fall näherte sich der vorfahrtsberechtigte Fahrer auf einer Vorfahrtsstraße einer Kreuzung, blinkte nach rechts und verringerte seine Geschwindigkeit. Der wartepflichtige Fahrer vertraute darauf, dass er abbiegen wolle, und fuhr in die Kreuzung ein. Es kam zum Unfall.

Der wartepflichtige Fahrer durfte nicht darauf vertrauen, dass das andere Kfz abbiegen würde. Die Haftungsverteilung wurde mit 75 : 25% zulasten des wartepflichtigen Fahrers angenommen.

OLG München, 10 U 4380/16

 

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