Schadensersatz statt Herausgabe

Verlangt der Eigentümer vom Besitzer Sachen heraus, kann er auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er den Besitzer vorher zur Herausgabe unter Fristsetzung aufgefordert hat. Allerdings muss der Besitzer bösgläubig oder bereits verklagt sein. Insoweit sind die §§ 280 Abs.I und III, 281 Abs.I und II BGB auf das Herausgabeverlangen nach § 985 BGB anwendbar.

BGH, V ZR 89/15

 

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Betriebsuntersagung für ein Fahrzeug bei Ablauf der Prüfplakette

Die Zulassungsbehörde kann im Interesse der Verkehrssicherheit eine Betriebsuntersagung gegenüber einem Fahrzeughalter aussprechen, wenn die fällige Hauptuntersuchung bereits seit mehreren Monaten fällig war und der Halter auf ein entsprechendes Schreiben, diesen Mangel unverzüglich beseitigen zu lassen und gegenüber der Behörde nachzuweisen, in keiner Weise reagiert hat. Die Behörde kann dem Halter dann aufgeben, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und Fahrzeugschein und-Brief bzw. die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen sowie die Kennzeichenschilder innerhalb von drei Tagen vorzulegen.

OVG Saarland, 1 A 163/17

 

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Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone

Erfüllt ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen für die Einfahrt in die Umweltzone (mindestens Schadstoffgruppe 4) und lässt sich auch nicht rüsten, kommt eine Ausnahmegenehmigung in Betracht. Dies gilt aber nicht, wenn das Wohnmobil erst angeschafft wurde, als bereits die Einrichtung der Umweltzone diskutiert worden war (es lag also keine überraschende Entscheidung vor). Ebenso muss für eine Ausnahmegenehmigung die Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung dargelegt werden. Grundsätzlich kann hiervon ausgegangen werden, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies war im entschiedenen Fall nicht der Fall.

VG Gießen, 6 K 4419/16

Der Einwand, durch die nahe gelegene Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liegt, käme es zu einer viel höheren Umweltbelastung, führte nicht zum Erfolg der Klage.

Bei einem Wohnmobil wird auch davon auszugehen sein, dass es sich um ein Luxusgut handelt, so dass entweder eine Ersatzbeschaffung möglich ist, oder die sonstigen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt sein werden.

 

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Entzug eines roten Kennzeichens

Bei einem roten Kennzeichen ist im Fahrzeugscheinheft jeder Fahrer einer Probefahrt dokumentenecht einzutragen. Stellt die Behörde fest, dass die Einträge mit einem Schreibgerät ausgefüllt waren, dessen Schrift sich wieder entfernen lässt, ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben, das rote Kennzeichen kann widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn andere Personen aus dem Verantwortungsbereich des Inhabers die Eintragungen vornehmen.

VG Berlin, 11 K 357/17

Kurioser Fall: Die Eintragungen, die entfernt wurden, konnten rekonstruiert werden, da die Schrift bei Temperaturen unter 0 °C sichtbar wurde. Die Behörde hatte das Heft einfach in den Kühlschrank gelegt…

 

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Rotlichtverstoß und Zeugenbeweis

Wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß (mehr als 1 Sekunde) lediglich durch Zeugenbeweis festgestellt werden soll, was die Verhängung eines Fahrverbots nach sich ziehen würde, sind kritische Würdigungen sowie die Anführung von Anknüpfungstatsachen notwendig. Dies gilt auch, wenn der Rotlichtverstoß zufällig durch einen Polizeibeamten beobachtet wird. Letztendlich muss das Tatgeschehen sehr detailliert festgestellt sein.

Hierzu gehört auch die Position des Fahrzeugs des Betroffenen beim Wechsel von Gelb- auf Rotlicht sowie seine Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt.

Wenn dann auch noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angenommen werden soll, muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, also eine Lage bestehen, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Hierbei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zum Unfall kommt. Sofern ein Unfall durch ein „umsichtiges Ausweichmanöver“ vermieden werden kann, muss unter anderem dargelegt werden, ob bereits die Grenze zu einer „kritischen Annäherung“ erreicht war.

OLG Hamm, 4RBs 404/17

 

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