Lkw-Fahrer muss technische Einrichtungen zur Mautzahlung regelmäßig kontrollieren

Nach § 2 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) haften für die Entrichtung der Maut Eigentümer und Halter des Fahrzeugs, der Disponent, der Fahrer sowie die Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist oder denen das Kennzeichen zugeteilt wurde.

Bei Benutzung einer mautpflichtigen Straße unter Verwendung eines Fahrzeuggerätes (OBU) ist der Fahrer verpflichtet, die Entrichtung der Maut durch regelmäßige Kontrolle der OBU sicherzustellen. Ein zeitlicher Abstand der Kontrolle von ca. 1 Stunde sowie bei jedem Auffahren auf gebührenpflichtige Abschnitte dürfte ausreichend sein.

AG Köln, 902a OWi 165/15

 

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Berührungsloser Unfall bei Grundstücksausfahrt

Fährt ein Fahrzeug langsam auf einem Grundstück Richtung Ausfahrt und wird an der Grenze zur Straße zum Halten gebracht (im entschiedenen Fall mindestens einen halben Meter vor der Haltelinie) und auf der Straße fährt ein Motorradfahrer, der in Erwartung einer Ausfahrt aus dem Grundstück ausweicht und hierbei zu Fall kommt, besteht keine Haftung des auf dem Grundstück fahrenden Fahrzeugs.

Der Motorradfahrer hatte vorgetragen, das Fahrzeug auf dem Grundstück habe beschleunigt und keine Anstalten zum Anhalten gemacht. Dieser Vortrag wurde in der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt, der Motorradfahrer ist insofern beweispflichtig geblieben.

Das OLG stellt klar, dass auch bei berührungslosen Unfällen maßgeblicher Zeitpunkt für die Ursächlichkeit und den Zurechnungszusammenhang der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage ist, der unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage hätte für den Motorradfahrer in diesem Fall dann begonnen, wenn die erkennbare Verkehrssituation konkrete Anhaltspunkte dafür bieten würde, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen könnte. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht der Fall, da das Fahrzeug auf dem Grundstück langsam fuhr, nicht beschleunigte und auch vor der Haltelinie zum Stillstand gebracht wurde.

OLG München, 10 U 4051/16

 

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Angaben im Messprotokoll als Grundlage einer Verurteilung

Kann sich ein Messbeamter an die konkrete Messung nicht mehr erinnern (was meistens der Fall sein wird), dürfen die Angaben im Messprotokoll nur zugrunde gelegt werden, wenn der als Zeuge vernommene Messbeamte das Protokoll selbst angefertigt hat und die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Zumindest muss der Zeuge das Protokoll mit unterschrieben haben.

AG Dortmund, 729 OWi-268 Js 995/17

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Unterlagen nach § 31 MessEG

Eine Lebensakte muss nicht geführt, Reparatur- und Wartungsnachweise müssen nicht dauerhaft aufbewahrt werden.

Auch für Geschwindigkeitsmessgeräte müssen aber Reparatur- und Wartungsnachweise gem. § 31 Abs..IV Nr.2 MessEG bis drei Monate nach Ablauf des Eichzeitraums aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für ungeeichte, als auch für geeichte Geräte. Bestätigt die Behörde, dass keine Eingriffe oder Maßnahmen am Messgerät vorgenommen worden sind, muss der Betroffene tatsachenfundiert vortragen, dass derartige Eingriffe vorgenommen wurden (z.B. beschädigtes Eichsiegel) und entsprechende Unterlagen vorhanden sind. Ansonsten dringt er mit der Rüge mangelnder Einsichtnahme in diese Dokumentation nicht durch.

Wenn sich das Gericht davon überzeugt hat (Aussage oder Eintragung im Messprotokoll ist ausreichend), dass das Eichsiegel unversehrt war, kann von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene hat tatsachenfundierte Einwände erhoben.

OLG Celle, 2 Ss (OWi) 146/17

Auch wenn das OLG hier abweichend von anderen Gerichten die Verpflichtung zur Führung dieser Dokumentation annimmt, hilft die Entscheidung einem Betroffenen nicht wirklich. Wenn nämlich die Behörde Eingriffe verneint, muss die Dokumentation nicht vorgelegt werden. Und wie soll dann der Betroffene tatsachenfundiert vortragen, dass doch Eingriffe gegeben waren?

 

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Zunächst Regulierung durch die Kaskoversicherung und Anwaltskosten

Wenn – für eine schnelle Regulierung – zunächst der Kaskoversicherung lediglich der Unfall gemeldet und um Regulierung nachgesucht wird, sind die hierfür entstehenden Anwaltskosten keine notwendigen Kosten und somit nicht vom Unfallgegner zu erstatten, wenn dieser später in Anspruch genommen wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Kaskoversicherung nicht oder nur zögerlich reguliert.

Dies gilt auch, wenn später über das sog. „Quotenvorrecht“ abgerechnet wird, dies hat mit der Kasko-Regulierung nichts zu tun.

BGH, VI ZR 90/17

 

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