Änderungen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gerade wurden im Bundesgesetzblatt folgende Änderungen mit u.a. verkehrsrechtlichem Bezug veröffentlicht:

  1. Ein Fahrverbot kommt nunmehr nicht nur bei Straftaten in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in Betracht, sondern bei allen Straftaten als Nebenstrafe, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter, zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder aber zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. Also eigentlich fast immer.
  2. Zeugen müssen zur Vernehmung erscheinen und aussagen. Wer hiergegen verstößt, kann mit Sanktionen belegt werden. Die Polizei darf aber auch den Zeugen aufsuchen.
  3. Bitte beachten: Die Zeugenrechte, die bei Gericht bestehen, gelten auch hier. Man kann auf einen Anwalt als Zeugenbeistand bestehen. Und man muss sich nicht selbst belasten.
  4. Anders als bei sonstigen Taten darf bei Verdacht auf Alkohol im Straßenverkehr auch ein Polizist die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Insoweit wurde der Richtervorbehalt aufgehoben.
  5. Und dann noch für andere Strafverfahren:
  6. Verschlüsselte Messager-Dienste dürfen beim Beschuldigten auf seinem System überwacht und aufgezeichnet werden.
  7. Auch dürfen sog. „Staatstrojaner“ eingesetzt werden, um heimlich die EDV des Beschuldigten auszuspionieren.
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Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei dreimaligen Schwarzfahren

Es ist nicht offensichtlich willkürlich, sondern sogar sachgerecht, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Feststellung dreimaliger Schwarzfahrten das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Es bedarf dann keines Strafantrags des Verkehrsbetriebes mehr (§§ 265a, 248a StGB).

Die entsprechende Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde kann grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG zugeführt werden, es sei denn, diese Entscheidung ist schlechthin unvertretbar, also objektiv willkürlich.

KG Berlin, 1 Vas 4/16

 

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Messung mit Riegl LR90-235/P in über 300 m Entfernung

Wird mit diesem Messgerät in einer Entfernung über 300 m gemessen, muss der Messbeamte beachten, dass sich der Laserstrahl erheblich aufweitet. Eine Zielerfassung außerhalb der Breite eines PKW kann nicht ausgeschlossen werden, der Zielerfassungsbereich ist auf einen Durchmesser von insgesamt zwei PKW-Breiten zu erweitern, in diesem Bereich darf sich kein anderes Fahrzeug befinden. Dies gilt auch oberhalb des gemessenen Fahrzeugs, also für dahinter fahrende Fahrzeuge.

Ausnahmsweise kann möglicherweise bei einem Überholvorgang von dieser Vorgabe durch eine Plausibilitätsprüfung abgesehen werden, wenn ausdrücklich durch den Messbeamten gewährleistet wird, dass beispielsweise das überholte Fahrzeug tatsächlich langsamer oder höchstens genauso schnell fuhr wie das Fahrzeug des Betroffenen. Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass möglicherweise während des Überholens auch das überholte Fahrzeug kurzfristig schneller gewesen sein kann, das Gericht muss dieser Annahme also durch entsprechende Zeugenaussagen sicher bestätigen können.

AG Dortmund, 729 OWi 253 Js 291/17

 

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Kosten des Anwalts bei Verfahrenseinstellung

Wird ein Verfahren in einer Bußgeldsache eingestellt, werden regelmäßig notwendigen Auslagen des Betroffenen (RA- Kosten) nicht der Staatskasse auferlegt. Dies ist aber nur möglich, wenn ein gewisser Verdachtsgrad gegenüber dem Betroffenen begründet ist. Bestreitet der Betroffene über seinen Verteidiger die ordnungsgemäße Durchführung der Messung und auch seine Fahrereigenschaft, hat das Gericht diesen Umständen im Rahmen der Hauptverhandlung nachzugehen. Tut es dies nicht, stellen diese Einwendungen Umstände dar, die die hypothetisch zu bewertende fortschreitende Verdichtung des Tatverdachts infrage stellen können.

In diesem Fall sind auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

LG Wuppertal, 26 Qs 130/17

 

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Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und Ahndung nach Fristablauf

Wird ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG ausgesprochen und begeht der Unterlassungsschuldner eine Zuwiderhandlung während dieser Frist, kann auch nach Ablauf der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

BGH, XII ZB 62/17

 

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