Helmpflicht und der Turban tragende Sikh

Ein Sikh, der aus religiösen Gründen zum Tragen eines Turbans verpflichtet ist, hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht. Er hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass nicht nur aus Gesundheitsgründen, sondern auch aus religiösen Gründen die Befreiung von der Helmpflicht in Betracht kommt. Kommt die Behörde dann aber zu dem Ergebnis, der Schutzhelmpflicht den Vorrang vor der Religionsfreiheit zu geben, da hierdurch nicht nur der Motorradfahrer besser geschützt ist, sondern dieser auch im Falle eines Unfalls gegebenenfalls unverletzt besser Hilfe leisten kann, ist diese Entscheidung rechtmäßig, sofern die Behörde beachtet, dass Befreiungen aus Gesundheitsgründen nicht großzügiger behandelt werden dürfen als bei religiösen Gründen.

VGH Baden-Württemberg, 10 S 30/16

 

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Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters

Nach § 47 Abs.IV S.2 GmbHG unterliegt der Gesellschafter einer GmbH einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst abgeschlossen werden soll. Gleiches gilt in analoger Anwendung dieser Vorschrift, wenn die Abstimmung ein Rechtsgeschäft mit einer anderen Gesellschaft betrifft, an welcher der Gesellschafter ein besonderes unternehmerisches Interesse hat, etwa weil er sie so beherrscht, dass er dort eher Zugriff auf die mit dem Rechtsgeschäft verbundene Leistung hat. Ausnahmsweise darf der Gesellschafter aber doch mitstimmen, wenn die Beteiligungsverhältnisse an der anderen Gesellschaft den Verhältnissen in der abstimmenden Gesellschaft genau entsprechen, da dann eine Interessenkollision nicht feststeht.

Ein Verstoß durch die Stimmrechtsabgabe gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht liegt nur vor, wenn die zu beschließende Maßnahme aus objektiven Gründen im Interesse der Gesellschaft unabweisbar zu unterlassen ist.

OLG Brandenburg, 6 U 21/14

 

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Darlehensvertrag und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Grundsätzlich steht einem Darlehensnehmer bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zu. Dies kann auch noch nach Beendigung des Vertrages ausgeübt werden. In Ausnahmefällen kann das Widerrufsrecht aber verwirkt sein, dies gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten.

Voraussetzung hierfür ist, wenn sich die Gegenseite wegen der Untätigkeit des Widerrufsberechtigten über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.

Hierfür muss einerseits ein Zeitmoment vorliegen. Im entschiedenen Fall wurde der Widerruf fast zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt. Dies wurde als ausreichend angesehen, um das sogenannte Zeitmoment zu erfüllen (die Regelverjährung von drei Jahren muss regelmäßig ungekürzt zur Verfügung gestanden haben).

Es muss aber auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, das gegeben ist, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Regelmäßig nicht ausreichend ist eine einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages. Vorliegend ist der Darlehensvertrag aber auf Wunsch des Kunden nach sieben Jahren aufgehoben worden, der Kunde zahlte die Darlehensvaluta zurück. Erst fast drei Jahre später erklärte er den Widerruf, das Gericht sah dies als verspätet an. Auch vor dem Hintergrund, dass das Zeitmoment (Zeitspanne zwischen Darlehensabschluss und Erklärung des Widerrufs) annähernd zehn Jahre betrug, sind an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen.

Das Gericht sah die Verwirkung als gegeben an.

OLG Schleswig, 5 U 71/16

 

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OLG Hamm und PoliScan Speed

Das Gericht weist in einem Zurückweisungsbeschluss ergänzend darauf hin, dass es dieses Messgerät weiterhin für standardisiert hält. Insoweit ist es egal, dass Daten für die Geschwindigkeitsermittlung herangezogen werden, die außerhalb des in der Bauartzulassung vorgegebenen Messbereiches (50-20 m vor dem Gerät) im Gerät verwendet werden. Begründet wird diese Entscheidung mit einer Stellungnahme des Herstellers sowie der PTB.

OLG Hamm, III-1 RBs 47/17

 

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Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – Mitverschulden von 1/3

Befährt ein Radfahrer einen Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung auf einer Vorfahrtsstraße und kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug, das aus einer Nebenstraße auf die Vorfahrtstraße einbiegen will, lässt sich ein Mitverschuldensanteil des Radfahrers von 1/3 annehmen.

OLG Hamm, 9 U 173/16

 

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