Genügende Entschuldigung des Betroffenen

Legt der Betroffene eines Bußgeldverfahrens ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass er nicht verhandlungsfähig ist, darf das Amtsgericht den Einspruch nicht mit der Begründung verwerfen, das Ausbleiben des Betroffenen im Termin sei nicht genügend entschuldigt worden. Bestehende Zweifel darf das Amtsgericht nicht zulasten des Betroffenen übergehen. Notfalls muss der Richter in der Arztpraxis anrufen und Rücksprache halten.

3 RBs 108/17

 

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Witwenrente bei Versorgungsehe

Nach § 46 Abs.IIa SGB VI besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war.

Im vorliegenden Fall lebten die Partner zunächst ca. neun Jahre ohne Trauschein zusammen, dann erkrankte der Versicherte an Krebs. Nachdem ein deutliches Fortschreiten der Krankheit diagnostiziert wurde, wurde vier Monate später geheiratet, der Versicherte starb dann sechs Monate später. Die Klage auf Witwenrente wurde abgewiesen. Hierbei kam es aber nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Überleben über ein Jahr hinaus wahrscheinlicher gewesen ist, die Eheleute also von einer mindestens einjährigen Ehedauer ausgehen konnten. Es erschien dem Gericht ausreichend, dass die potenziell lebensbedrohliche Erkrankung bekannt war und der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst wurde. Insoweit verwies das Gericht auch darauf, dass gerade das lange Zusammenleben ohne Trauschein den Eindruck erweckt, die Lebensplanung sei auf ein solches Zusammenleben (ohne die vielfältigen gesetzlichen Regelungen für Eheleute) ausgerichtet gewesen. Dies spreche dann dafür, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen ist, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

SG Stuttgart, S 17 R 2259/14

 

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Dashcam- Video ist im Zivilprozess verwertbar

In einem Zivilprozess wegen eines Verkehrsunfalls lag die Aufzeichnung einer sogenannten Dashcam- Kamera vor. Strittig war, ob diese Aufzeichnung vom Unfallsachverständigen verwertet werden durfte. Im Ergebnis konnte die Aufzeichnung verwendet werden, es ergibt sich kein Verwertungsverbot aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aus dem Kunsturheberrecht oder aus datenschutzrechtlichen Normen. Durch die (lediglich schemenhafte) Aufzeichnung wird nicht in die Intim- oder Privatsphäre der aufgezeichneten Personen eingegriffen, es wird lediglich das im öffentlichen Verkehrsraum stattfindende Verhalten für einen kurzen Zeitraum dokumentiert. Insoweit überwiegt das Beweisverwertungsinteresse des Nutzers.

Gerade im Zivilprozess geht es ausschließlich um die Verwertung des relevanten Verhaltens des anderen Unfallbeteiligten, nicht um die Verwertung von Aufnahmen Dritter. Diese sind allerdings auch nur minimal betroffen, die Aufzeichnung richtet sich gerade nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei einer Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten der Fall ist.

OLG Nürnberg, 13 U 851/17

 

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Tragen von dunkler Kleidung und Mitverschulden

Ein Fußgänger, der bei grünem Licht ordnungsgemäß eine Straße überquert, muss sich bei einem Unfall mit einem PKW, der möglicherweise gleichzeitig grünes Licht angezeigt bekommen hatte, das Tragen dunkler Kleidung nicht im Sinne von Mitverschulden anrechnen lassen.

OLG München, 10 U 4244/16

 

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Befragung eines Messbeamten, ob die Anlage ordnungsgemäß betrieben wurde

Der Antrag des Betroffenen auf Befragung des Messbeamten stellt regelmäßig einen Beweisermittlungsantrag da, der bei Ablehnung trotzdem vom Gericht nach § 34 StPO so zu begründen ist, dass der Betroffene über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet wird und sein weiteres Prozessverhalten hierauf einrichten kann. Insbesondere muss der Betroffene auch in die Lage versetzt werden, weitere Beweisanträge zu stellen.

OLG Düsseldorf, 1 RBs 55/16

 

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