Fehlende Urteilsgründe im Bußgeldverfahren

Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Verurteilung bis 250 €), Es liegt kein Fall der notwendigen Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vor, auch ist die Zulassung nicht verfassungsrechtlich geboten. Die Rechtsbeschwerde wird nur zugelassen, wenn eine Gehörsverletzung in Form der Anhörungsrüge vorgetragen wird.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 71/25

Muss die Rechtsbeschwerde nicht gesondert zugelassen werden, unterliegt das Urteil beim Fehlen von Urteilsgründen schon auf die allgemeine Sachrüge der Aufhebung. Einer nachträgliche Begründung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.

OLG Frankfurt, 4 ORbs 56/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Beschlussverfahren

Haben die Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichtet, reicht eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid. Wird aber Rechtsbeschwerde eingereicht, sind die Urteilsgründe innerhalb von 5 Wochen (beginnend ab Einlegung der Rechtsbeschwerde) zur Akte zu bringen.

OLG Saarbrücken, 1 Ss OWi 113/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Alle Fotos

Der Verteidiger bekommt alle Fotos der gesamten Messreihe. Es ist unerheblich, ob dies der Behörde aus prozessökonomischen Gründen schwer fällt. Die Behörde wird gebeten, zukünftig so zu verfahren.

AG Leipzig, 221 OWi 504 Js 32466/25

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Lebhafter Verkehr

Wird mit der Laserpistole Riegl LR 90-235/p bei lebhaftem Verkehr gemessen und ist die Zuordnungssicherheit nicht wie von der Anleitung gegeben, steht mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnung nicht sicher fest, dass der Wert vom Fahrzeug des Betroffenen stammt. Die Messung ist unverwertbar, der Betroffene freizusprechen.

AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24

Veröffentlicht unter Riegl LR 90-235 | Schreib einen Kommentar

Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug möglich?

Grundsätzlich ja, man muss allerdings die dienstliche Nutzung und insbesondere Nichtnutzung des Dienstwagens nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis, steht die steuerliche Berücksichtigung (als Werbungskosten oder steuerfreier Arbeitgeberersatz) nicht im Widerspruch zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs.

Hier ging es um einen hochpreisigen privaten Sportwagen mit Kosten von über 2 €/km. Die Finanzverwaltung lehnte das mit der Begründung ab, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten ausreiche.

Sah das Finanzgericht anders und hat den Abzug anerkannt. Ausgeschlossen wären nur unangemessene Aufwendungen (Abzugsverbot, § 4 V S.1 Nr.7 EStG). Die Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer wurden vom Gericht noch als verhältnismäßig angesehen, da sie weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns des Klägers ausmachten.

Auch interessant: Das Geschäftsfahrzeug würde fast überwiegend privat genutzt, aber nach der 1 % – Regelung versteuert. Diese geht grundsätzlich von einer privaten Nutzung von 30-35 % aus, das Finanzgericht sah aber keinen Anlass, diese Frage dem BVerfG oder dem EuGH vorzulegen.

FG Niedersachsen, 9 K 183/23

Allerdings wurde die Revision zugelassen und liegt derzeit beim BFH (VI R 30/24). Es wird darauf ankommen, ob die 1 % – Methode auch im Falle der weit überwiegenden privaten Nutzung zulässig ist, ob man neben dem Geschäftswagen auch einen Privatwagen für Geschäftsfahrten nutzen und ansetzen kann und insbesondere auch, ob die sehr hohen Kosten der Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigungsfähig sind.

Die Firmenregelung zur privaten Nutzung von Geschäftswagen beziehungsweise zur dienstlichen Nutzung von Privatwagen jedenfalls sah eine derart exzessive Auslegung nicht vor.

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar