Will das Gericht ein Fahrverbot verhängen, obwohl dies im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen war, muss es in sinngemäßer Anwendung von § 265 II StPO vorher darauf hinweisen.
OLG Jena, 3 ORbs 401 SsBs 156/24
Will das Gericht ein Fahrverbot verhängen, obwohl dies im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen war, muss es in sinngemäßer Anwendung von § 265 II StPO vorher darauf hinweisen.
OLG Jena, 3 ORbs 401 SsBs 156/24
Vor einer Verengung von 3 auf 2 Fahrspuren wollte der Kläger nach rechts wechseln. Als er dies schon zu 50% geschafft hatte, zog er aufgrund des Verkehrsaufkommens wieder auf die linke Spur zurück. Da das vorausfahrende Fahrzeug bremste, musste auch der Kläger bis zum Stillstand abbremsen. Der Hintermann (Beklagter) fuhr dann auf.
Die Haftung wird hälftig aufgeteilt. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift aufgrund des Fahrmanövers des Klägers nicht, da der Kläger den Spurwechsel bereits zur Hälfte vollzogen hatte und dann wieder „zurückzog“, wobei ein entsprechendes Blinken nicht nachzuweisen war.
Da das Geschehen vor einer Baustelle bei großem Verkehrsaufkommen und der Verengung von 3 auf 2 Fahrspuren stattfand, greift auch kein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler, da auch mit einem solchen Manöver und abruptem Abbremsen zu rechnen war.
OLG Frankfurt, 9 U 5/24
Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung gegen Übernahme der hierauf lastenden Schulden übertragen, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Gegenleistung gilt der Schuldsaldo, ein übersteigender Wert des Grundstücks gilt als Schenkung.
BFH, IX R 17/24
Verhalten sich die Urteilsgründe widersprüchlich zu einer in einem vorherigen Beweisbeschluss geäußerten Auffassung, muss das Gericht diesen Sinneswandel begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Urteil auf ein standardisiertes Messverfahren ohne Zweifel an der Richtigkeit hingewiesen wird, vorher aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das Gericht also Zweifel an der Richtigkeit hatte. Hier wurde die Rechtsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da ansonsten mit ebensolchen weiteren Fehlentscheidungen zu rechnen sei.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 51/25
Hat das OLG Jena auch so entschieden.
Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Verurteilung bis 250 €), Es liegt kein Fall der notwendigen Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vor, auch ist die Zulassung nicht verfassungsrechtlich geboten. Die Rechtsbeschwerde wird nur zugelassen, wenn eine Gehörsverletzung in Form der Anhörungsrüge vorgetragen wird.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 71/25
Muss die Rechtsbeschwerde nicht gesondert zugelassen werden, unterliegt das Urteil beim Fehlen von Urteilsgründen schon auf die allgemeine Sachrüge der Aufhebung. Einer nachträgliche Begründung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.
OLG Frankfurt, 4 ORbs 56/25