Ein 77-jähriger Mann bekommt einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz in der Nähe seines Hauses, er muss nicht im Parkverbot parken (wie es die Stadt vorgeschlagen haben soll…). Er hat Anspruch auf einen ausgewiesenen, rechtssicheren Sonderparkplatz, da er mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung schwerbehindert ist und seine Garage aufgrund der baulichen Gegebenheiten für ihn nicht mehr nutzbar war.
Ausreichend freie Parkplätze in der Umgebung waren nicht gegeben.
VG Gelsenkirchen, 14 K 1401/24
Anspruch auf einen Behindertenparkplatz
Absehen vom Fahrverbot
Der Verkaufsberater eines Autohauses ist für Überführungsfahrten und Probefahrten auf seinen Führerschein angewiesen. Auch bestätigte sein Arbeitgeber, dass keine 3 Wochen Urlaub zusammenhängend gewährt werden können. Arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung wurden angedroht, deren (möglicherweise auch nicht gegebene) Rechtmäßigkeit aber nicht im Urteil dargestellt.
Das reichte nicht, es hätte der Arbeitgeber gehört werden müssen, weshalb kein anderer Mitarbeiter die Fahrten wahrnehmen kann und warum abweichend vom Bundesurlaubsgesetz keine 3 Wochen Urlaub am Stück genommen werden können. Auch unbezahlter Urlaub käme in Betracht, der Betroffene hätte ja Rücklagen bilden können.
Kein Argument ist die ansonsten gegebene verkehrsrechtliche Unauffälligkeit, dies ist der Normalfall.
Da 2 Monate als Regelbuße vorgesehen sind, hätte auch eine Verringerung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße diskutiert werden müssen, ebenso eine Verdoppelung wegen vorsätzlicher Begehungsweise.
OLG Hamm, 5 RBs 48/22
Vertrauen auf die falsche Krankschreibung
Nach einem Unfall wurde der Geschädigte krankgeschrieben, und zwar nicht (wie eigentlich zutreffend) vom 08.05.-14.09.2019, sondern bis zum 14.09.2020. Der Geschädigte war dann auch im September 2019 wieder arbeitsfähig, vertraute aber auf die Krankschreibung bis 2020. Als Verdienstausfallschaden machte er die Differenz des Krankengeldes zu seinem Lohn bis 2020 geltend. Er durfte berechtigterweise auf die Krankschreibung vertrauen und deshalb nicht zur Arbeit gehen. Der Geschädigte ist auf die Einschätzung seines Arztes angewiesen, ob sich der Heilungsprozess durch verfrühte Arbeitsaufnahme (hier also im September 2019) verzögern würde oder sogar gefährdet wäre. Wäre dies der Fall, könnte sogar eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit gegeben sein. Es kam hier nicht auf eine objektiv gegebene Arbeitsunfähigkeit an.
Ob der Geschädigte hier berechtigterweise auf die Krankschreibung vertrauen durfte, muss jetzt durch das Tatgericht geklärt werden. Hierbei wird es u.a. auf unfallbedingte Verletzungsfolgen ankommen, aber auch darauf, ob der geschädigte seinen Arzt vollständig und zutreffend informiert hat (z.B. über Schmerzen oder Einschränkungen). Auch muss das ärztliche Verfahren so gestaltet gewesen sein (Verweis auf die sog. Arbeitsunfähigkeritdsrichtlinie), dass der Geschädigte zu Recht der inhaltlichen Richtigkeit vertrauen durfte, auch bei einer späteren Überprüfung.
BGH, VI ZR 250/22
Das OLG hatte noch anders entschieden.
Bezeichnung des Klagebegehrens
Wenn sich der Klage beim Finanzgericht das Begehren nicht klar entnehmen lässt, kann das Gericht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.
Hier ging es um Schätzungsbescheide. Zwar wurden entsprechende Steuererklärungen noch teilweise rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht, hierauf aber beim Gericht nicht mehr innerhalb der Frist Bezug genommen. Dies reicht nicht, die Einreichung der Erklärungen beim Finanzamt ist nicht ausreichend.
FG Niedersachsen, 9 K 151/23
Solarstrom vom Vermieter
Baut der Vermieter auf ein ansonsten ohne Umsatzsteuer vermietetes Gebäude eine Solaranlage, ist die Belieferung von Mietern mit Strom keine unselbständige Nebenleistung. Es kann also die Vorsteuer aus den Baukosten gezogen werden, die Stromlieferung ist umsatzsteuerpflichtig (wie sonst auch). Hier wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, die Mieter mussten allerdings nicht den Strom vom Vermieter beziehen.
BFH, XI R 8/21