Tötungsdelikt nach einem Unfall

Es kam zu einem Unfall auf der Autobahn, circa 200 m hinter der Unfallstelle kam der Verursacher zum Stillstand. Er ging circa 50 m zurück und konnte das andere Auto nicht wahrnehmen. Dieses war über die Leitplanke geflogen. Er ging vielleicht davon aus, dass dieser weitergefahren sei. Dann verließ er auch den Unfallort, ohne sich weiter umzusehen oder zu vergewissern, dass kein anderer zu Schaden gekommen ist. Der Beifahrer des von ihm angefahrenen Autos ist verstorben.

Er wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verurteilt. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls war nicht gegeben.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Und die hatte Erfolg, es kommt ein Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Das andere Auto konnte nicht weitergefahren sein, auch den Unfall selbst hatte der Verursacher bemerkt. Er hätte sich also weiter vergewissern müssen, ob der Unfallgegner mit seinem Auto noch irgendwo stand.

Indem er dies nicht tat, verstieß er gegen seine Pflichten aus der Garantstellung, die er infolge der Unfallverursachung inne hatte. Und dann kann bei seiner solchen Konstellation auch ein vorsätzliches Unterlassen (des erforderlichen und geforderten Handelns) in Betracht kommen.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

BGH, 4 StR 476/24

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MPU auch nach erstmaliger Cannabis – Fahrt

Cannabis – Missbrauch ist zu vermuten, auch nach einer erstmaligen Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, wenn weitere Zusatzratsachen diesen Missbrauch belegen. Dies können sehr hohe THC (>8 ng) oder THC-COOH (>150 ng) – Werte sein, sich aber auch aus der Tatbegehung selbst ergeben. Hierbei sind ein geringes Risikobewusstsein oder eine kaum gegebene Bereitschaft zur Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr relevant. Diese können sich beispielsweise in erheblichen Ausfallerscheinungen ausdrücken, die auch der Fahrer hätte wahrnehmen müssen.

Es durfte eine MPU angeordnet werden, da die nicht beigebracht wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

VG Düsseldorf, 14 L 1934/25

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Reifenplatzer und die Kasko

Für einen Unfall, bei dem die Vollkasko bezahlen muss, ist eine Einwirkung von außen irgendwie erforderlich. Platzt ein schon vorher beschädigter Reifen während der Fahrt ohne äußerliche Einwirkung und es kommt zu einem Unfall, stellt dies keinen Leistungsfall dar, die Kasko muss nicht zahlen. Unsere Schaden war in dem Bedingungen ausgeschlossen worden (AKB 2015).

OLG Dresden, 4 U 88/25

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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem

Eine Verwarnung gilt erst dann als ergriffen, wenn das entsprechende Schreiben dem Fahrerlaubnisinhaber zugegangen ist. Und für die Verringerung des Punktestandes bei verspäteter Ergreifung von Maßnahmen sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragen und der Behörde am Tag des Ausstellung der Ermahnung oder Verwarnung übermittelten und damit bekannten Zuwiderhandlungen maßgeblich.

BVerwG, 3 C 8/24

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Cannabis und die ausländische Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies ist bei Cannabis der Fall, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden basierende Prognose ergibt, dass der Fahrer zukünftig unter Einfluss von Cannabis (über 3,5 ng) ein Kraftfahrzeug führen wird.

Geht es um eine ausländische Fahrerlaubnis, bewirkt die Entziehung, dass von dieser ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden darf.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 419/25

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