20.000 € Heilbehandlung für einen Hund

Auf dem Privatgelände eines Gewerbeparks wurde ein Hund an der Leine spazieren geführt. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Ein PKW, der mit mindestens 20 km/h fuhr, erfasste den Hund.

Da sich keine typische Tiergefahr verwirklicht hatte, griff allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Der Halter beziehungsweise seine Versicherung haften zu 100 %.

Da es sich um einen sehr jungen Hund (vier Monate) handelte, musste der Bruch eines Beines auch aufwändig physiotherapeutisch behandelt werden. Bisher sind insgesamt circa 20.000 € aufgelaufen, allerdings wurde auch festgestellt, dass die Versicherung auch für zukünftige Schäden des Hundes beziehungsweise Behandlungskosten haften muss.

LG München, 20 O 5615/18

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Kreuzungsunfall bei 22 Sekunden Rotlicht

Ein Personenkraftwagen fuhr bei Gelb in einer Kreuzung ein und wollte ein Wendemanöver durchführen. Ihm kam ein Linienbus mit 58 km/h entgegen, für den die Ampel schon 22 Sekunden Rot zeigte. Es kam zum Unfall.

Der PKW – Fahrer haftet mit 20 % mit. Bei Gelb hätte er nur in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt ist, dass er keinen anderen behindert. Bei einem Wendemanöver kann hiervon nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil es auch länger dauert, den Kreuzungsbereich wieder zu verlassen. Und auch der extreme Rotlichtverstoß des Busfahrers ändert an der Mithaftung nichts. Denn der PKW – Fahrer hätte den Unfall verhindern können, indem er gebremst hätte. Der Bus war für ihn insoweit gut erkennbar gewesen.

OLG Frankfurt, 10 U 213/22

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Enkeltrick – Betrug

Man hört immer wieder von diesen Schockanrufen, dass ein Enkel in Not sei und dringend Geld brauche. Hier hatte der Steuerpflichtige dieses Geld gezahlt.

Der Verlust konnte nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

FG Münster, 1 K 360/25 E

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Aufforderung zum MPU – Gutachten

Es kann auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden, wenn ein angeordnete Gutachten die Zweifel nicht beseitigt. Hierbei kann sich der Betroffene auch nicht darauf berufen, nicht die finanziellen Mittel für ein entsprechendes Gutachten gehabt zu haben.

Erhält der Führerscheininhaber seine Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt, wo er schon behindert ist, kommt es aber in der Folgezeit zu einer Verstärkung, können damit Zweifel an der zukünftigen Fahreignung begründet werden, wenn sich die Einschränkungen erhöht haben, auch wenn er bisher unfallfrei gefahren ist.

OVG Münster, 16 E 330/24

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E-Scooter auf Waldwegen

Ein Unternehmer wollte Touren mit Scootern auf Feld- und Waldwegen anbieten, die allerdings für den Verkehr mit allen Fahrzeugen (VZ 250) gesperrt waren. Er meinte, Scooter seien mit Krankenfahrstühlen zu vergleichen und dürften überall dort fahren, wo man auch zu Fuß gehen darf.

Stimmt so nicht, ein E – Scooter ist kein Krankenfahrstuhl. Und damit darf man damit nicht automatisch dort fahren, wo Fußgänger gehen dürfen. Und die Gemeinde durfte diese Einschränkung für ihre Waldwege vornehmen. Die Touren wurden nicht erlaubt.

VG Neustadt, 5 L 971/25 NW

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