Höherstufung nach Inanspruchnahme der GAP-Versicherung

Bei finanzierten Fahrzeugen existiert häufig eine GAP-Versicherung, mit der die Differenz zwischen Schadenshöhe und Restwert ausgeglichen wird. Wird diese Versicherung in Anspruch genommen, wird der Versicherungsnehmer höhergestuft.

Für diese Höherstufung gibt es vom Schädiger keinen Schadensersatz, wenn der Sachschaden vollumfänglich beglichen wurde, da die weitere Belastung mit Darlehensraten (die durch die GAP-Versicherung vermieden wird) keinen Schaden darstellt, sondern lediglich das Verhältnis zum Darlehensgeber und dessen Risikoabsicherung betrifft. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die unfallbedingte Beschädigung die vollständige Restzahlung ausgelöst wird und sich hieraus Mehrkosten (z.B. Kreditkosten oder entgangene Kapitalnutzung) ergeben. Insoweit kommt aber eine Inanspruchnahme nicht in Betracht, wenn der geschädigte Kreditnehmer (freiwillig) die GAP-Versicherung aktiviert, um nach dem Unfall den noch teilweise valutierenden Darlehensbetrag abzulösen.

BGH, VI ZHR 282/23

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Geldauflage und Einziehung im Steuerrecht

Eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a I S.2 Nr.2 StPO können bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden, § 12 Nr.4 EStG. Etwas anderes gilt aber bei der Einziehung von Taterträgen gem. § 73 StGB oder einem Wiedergutmachungsbetrag gem. § 153a I S.2 Nr.1 StPO, da hier nicht der Sanktionscharakter im Vordergrund steht. Somit betrifft dies auch Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB.

BFH, X R 6/23

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Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Stiftungen

Die Beschränkung von der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im EU- oder EWR-Ausland verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Das Finanzamt wollte Einkünfte (bzw. 2012 Einkommen) aus einer Schweizer Familienstiftung zurechnen (unter Berufung auf das AStG), obwohl keine Ausschüttungen erfolgten. Das Finanzamt wollte die Zurechnungsbeschränkung nicht anerkennen.Dies ist unzulässig und verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

BFH, IX R 32/22

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Kein Werbungskostenabzug bei Umzug

Auch wenn der Steuerpflichtige umzieht, um in der neuen Wohnung erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, können die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies galt auch während der Corona-Zeit, als der Steuerpflichtige zum Arbeiten im home-office gezwungen war, da die neue Wohnung wesentliche dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beruf den wesentlichen Grund für den Umzug darstellt, z.B. wenn sich der Arbeitsweg täglich um eine Stunde verkürzt.

BFH, VI R 3/23

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Neues Bußgeld

Liegt die THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml, wird nach der neuen Gesetzeslage die Regelbuße von 250 € (ohne Fahrverbot) verhängt, auch bei einem Altfall.

AG Gießen, 509 OWi 901 Js 30675/24

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