Automatisierte Fahrfunktion

Wer eine automatische Fahrfunktion oder Fahrhilfe manipuliert, kann eine Ordnungswidrigkeit wegen des Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs begehen.

Der Betroffene fuhr einen Tesla 3, der alleine fahren kann. Das Fahrzeug ist aber nicht für ein vollständig selbständiges Fahren zugelassen. Die automatische Fahrfunktion fordert regelmäßige Lenkbewegungen des Fahrers, auch wird über eine Kamera geprüft, ob der Fahrer die Augen geöffnet hat. Hier hatte der Fahrer Gewichte an das Lenkrad gehängt, um diese Prüfung zu überlisten und das Fahrzeug alleine fahren zu lassen. Auch schlief der Fahrer ein, was dann auch noch zur Annahme körperlicher Mängel führte (Müdigkeit), durch die andere Personen gefährdet werden könnten. Es gab eine Geldbuße von 250 €.

BayObLG, 202 ObOWi 644/24

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Abwesenheitsverhandlung und Vorsatz

Wenn im Bußgeldbescheid Fahrlässigkeit angenommen wird und in der Ladung zum Gerichtstermin nur auf grobe Fahrlässigkeit hingewiesen wird, kann eine Verurteilung wegen Vorsatz nicht erfolgen, wenn in Abwesenheit des entbundenen Betroffenen verhandelt wird. Hieran ändert auch die Erörterung der Vorsatzproblematik in der Hauptverhandlung nichts, der abwesende Betroffene durfte darauf vertrauen, dass dies nicht geschieht. Es liegt dann kein rechtliches Gehör vor.

OLG Brandenburg , 1 ORbs 4/25

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Relative Fahruntauglichkeit

Je weiter die BAK von der absoluten fahruntauglichkeit (1,1 Promille) entfernt ist, desto deutlicher müssen die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Fahrverhalten zu erkennen sein (hier verneint für ein Rückwärtsfahren an einer roten Ampel, um einen Bekannten zu grüßen).

LG Berlin, 520 Qs 67/24

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Einfahrtshöhe und das Mietfahrzeug

Gestritten wird um einen Unfall, weil die Einfahrtshöhe in eine Tiefgarage (hier max. 2,1m) nicht beachtet wurde. Es gilt auch bei einem Mietfahrzeug als grob fahrlässig, wenn aufgrund der Nichtbeachtung ein Schaden am Dach verursacht wird. Dies gilt sogar, wenn die Tiefgarage als Abstellort angegeben wurde, der Mieter hätte sich jederzeit informieren können.

Es liegt eine grob fahrlässige Schadensverursachung i.S.d. § 81 VVG vor (die Mietbedingungen sahen insoweit eine Gleichstellung mit einer Vollkasko vor), allerdings ist die Haftung nach der Schwere des Mitverschuldens zu beurteilen. Hier lag das Verhalten dichter an der einfachen Fahrlässigkeit, der Mieter haftet zu 1/3. Allerdings hätte ihm klar sein müssen, dass er nicht mit einem normalen Fahrzeug unterwegs war, ihn traf also auch eine Erkundigungsobliegenheit.

OLG Brandenburg, 12 U 42/24

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Werkstatt gehört dem Gutachter

Die Kosten eines Gutachtens müssen nach einem Unfall nicht erstattet werden, wenn dem beauftragten Gutachter die Werkstatt gehört. Es liegt ein Auswahlverschulden vor, die Neutralität ist fraglich, es kommt nicht darauf an, ob das Gutachten zutreffend ist. Eine Überprüfbarkeit der Werkstattrechnung erscheint fraglich, es liegt aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung ein Interessenkonflikt vor.

AG Krefeld, 10 C 48/23

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