Übernahme ärztlicher Notdienste

Wenn ein Arzt vertretungsweise gegen Honorar solche Dienste übernimmt, ist dies umsatzsteuerrechtlich keine sonstige Leistung, sondern eine Heilbehandlung. Es fällt keine Umsatzsteuer an.

BFH, XI R 24/23

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Nötigung im Straßenverkehr

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß stellt eine Nötigung dar, vielmehr kommt es häufig im Straßenverkehr zu Regelverstößen. Eine Nötigung liegt vor, wenn die Einwirkung auf den anderen Fahrer, nicht die bloße Folge, sondern das Ziel der Handlung ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein bedrängendes Auffahren, ein absichtliches Ausbremsen oder das Abdrängen eines anderen Fahrzeugs gegeben ist.

OLG Hamm, III-5 ORs 41/25

Hier war der Angeklagte, abrupt und ohne Blinker auf einer Flucht nach links abgebogen, ein anderes Fahrzeug musste voll bremsen. Das Amtsgericht nahm für die Nötigung noch Eventual Vorsatz an, dies reicht dem OLG nicht. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass auch eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben sein könnte. Es muss also erneut vom Amtsgericht verhandelt werden.

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E-Sooter und der Entzug der Fahrerlaubnis

Wird eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kurz unterbrochen, um einen Paketshop aufzusuchen, handelt es sich trotzdem nur um eine Fahrt. 

Wird mit dem Scooter eine Strecke von 700 m unter Alkohol zurückgelegt, reichen ein Eigenschaden des Fahrers und eine nachträgliches Aufbauseminar Dekra – Mobil (8 Stunden) nicht aus, um von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr.2 StGB) abzusehen.

AG Dortmund, 729 CS-261 Js 93/25 – 63/25

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Alkohol auf dem Scooter

Nur weil eine Ordnungswidrigkeit (fahren mit mehr als 0,5 ‰) mit einem E – Scooter erfolgt ist, kann nicht vom Regelfahrverbot abgesehen werden.

BayObLG, 201 ObOWi 405/225

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Lückenhafte Messprotokolle

Wenn Messprotokolle nicht vollständig ausgefüllt sind, ist der Messbeamte zu befragen. Sagt dieser dann zutreffend aus, kann weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlungen.

Kann sich der Messbeamte nicht an die konkrete Messung erinnern oder sagt etwas Falsches aus, fallen die Erleichterungen des standardisierten Messverfahrens weg und das Gericht muss eine volle Beweisaufnahme durchführen, es muss u.a. geprüft werden, ob sich ein Fehler bzgl. der Messwertbildung oder der Auswertung ergibt. Ausgangspunkt ist dabei die vom gerät erzeugte Falldatei, die mit dem von der PTB zugelassenem Auswerteprogramm erneut ausgewertet werden muss.

Und es wird auf die Möglichkeit der Zurückverweisung gem. § 69 V OWiG verwiesen. Hierzu sind die Gerichte gehalten, wenn sich eine solche Lückenhaftigkeit im Messprotokoll zeigt, da die Behörde die Beweismittel – also auch das Messprotokoll – mit der notwendigen Sorgfalt prüfen muss.

OLG Frankfurt, 2 Orbs 69/25

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