Aufklärung des Unfalls

Wenn es um die Haftungquote geht, muss das Gericht den Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens berücksichtigen und gegebenenfalls aufklären. Hier ging es darum, dass vorgetragen wurde, dass das eine Fahrzeug bereits längere Zeit stand, als das andere erst anfuhr. Auch wenn das Gericht meint, beide Fahrer trifft ein erhebliches Verschulden, muss es trotzdem den streitigen Unfallablauf aufklären und insbesondere diesen Vortrag berücksichtigen.

OLG Stuttgart, 6 U 151/24

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Zusatzschild „Luftreinhaltung“

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass das Zusatzschild Luftreinhaltung nur informatorischen Charakter hat. Hängt dieses Schild unter einem Tempolimit – Schild, gilt das Tempolimit trotzdem für alle Fahrzeuge. Auch für Elektrofahrzeuge, auch wenn diese die Luft vor Ort nicht verschmutzen.

OLG Hamm, 3 ORbs 57/25

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3 Geschwindigkeitsverstöße

Mehrere Verstöße stehen normalerweise in Tatmehrheit zueinander, es wird also jeder Verstoß einzeln geahndet. Tateinheit, also eine Tat kann angenommen werden, wenn ein zeitlich-räumlicher und innerer Zusammenhang besteht. Dies war hier der Fall, die 3 Überschreitungen wurden innerhalb von ca. einer Minute auf derselben Autobahn begangen. Hieran ändert sich auch nichts durch einen Geschwindigkeitstrichter mit drei verschiedenen zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (120-100-80).

BayObLG, 201 ObOWi 68/25

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Einstellung und Sachverhaltsaufklärung

Stellt das Gericht ein Bußgeldverfahren ein, ohne eine für notwendig erachtete Sachverhaltsaufklärung zu leisten, muss grundsätzlich die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen (Verteidiger) tragen. 

LG Frankfurt, 5/9 Qs OWi 20/25

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Riester – Rente

Nach § 92a EStG kann das geförderte Kapital u.a. auch zur Anschaffung oder Darlehenstilgung für eine selbst genutzte Wohnung verwendet werden.

Die Tilgung eines vom Ehegatten aufgenommene Darlehens fällt nicht hierunter, auch wenn das Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie genutzt worden war.

Das Kapital konnte nicht entnommen werden. 

BFH, X R 6/22

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