Alkoholabhängigkeit

Bei Alkoholabhängigkeit ist keine Fahreignung gegeben (Anlage 4 zu § 11 FeV). Sie kann aber durch eine Entwöhnungsbehandlung wiederhergestellt werden (Abhängigkeit beseitigt, 1 Jahr Abstinenz), Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Behandlungen in Tageskliniken an Werktagen über 8-16 Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht, nicht aber eine stationäre Entgiftung mit Nachsorgekontakten, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.

Es kann als wissenschaftlich gesichert angesehen werden, dass Betroffene mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass er bei Aufnahme im Krankenhaus angegeben hatte, täglich max. 3-4 Bier zu trinken und keine Entzugserscheinungen habe. Tatsächlich hatte er aber 1,64 Promille, was bei 4 Bier unmöglich war. Das Krankenhaus hatte nach psychiatrischer und körperlicher Untersuchung Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

BayVGH, 11 ZB 24.505

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MPU

Vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine MPU anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Verkehr mit mehr als 1,6 Promille geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Fahrt mit einem nicht motorisiertem Fahrzeug, also einem Fahrrad oder einem diesem gleichgestellten Pedelec.

BayVGH, 11 CS 24.1484

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Serienmäßiger Heckspoiler

Wird in der Waschanlage ein serienmäßiger Heckspoiler abgerissen, haftet der Betreiber der Waschanlage. Eine Freizeichnung gegen solche Schäden bei nicht zur Serienausstattung gehörenden Anbauteilen kann nicht erfolgen, auch nicht durch den pauschalen Hinweis „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“. Hier hätte der Betreiber schon konkret bestimmte Fahrzeugtypen ausschließen müssen.

BGH, VII ZR 39/24

Der Beweis, dass der Spoiler schon vorher locker war, wäre also durch den Betreiber zu führen.

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Einstellung in der Hauptverhandlung

Wird das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt, trägt die Staatskasse grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen (vgl. §§ 109a II OWiG, 467 II-IV StPO) abgesehen werden, ein solcher Beschluss ist zu begründen. Wird erst in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass der Betroffene nicht der Fahrer sei, ist dies unerheblich, er muss keine Angaben zur Sache (vorher) machen, auch nicht einen anderen Fahrer benennen.

BVerfG, 2 BvR 375/24

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Serverausfall beim Hersteller

Führt ein Serverausfall beim Hersteller dazu, dass sich die Reparatur verlängert, weil die ausgetauschte Lenkung (sicherheitsrelevant) nicht angelernt werden kann, hat diesen Umstand der Geschädigte zu vertreten. Er muss dafür bezahlen.

LG Baden-Baden, 2 O 28/24

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