Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wenn der Betroffene das Tempolimitschild wahrgenommen hat, muss er bei einer Überschreitung um 45 km/h bei erlaubten 100 km/h nicht genau wissen, wie schnell er gefahren ist. Bei einer derartigen Überschreitung muss ihm bewusst sein, dass dies erheblich ist, auf eine genaue Kenntnis kommt es nicht an.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 280/24

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Umwerfen einer Geschwindigkeitsmessanlage

Wer einen Blitzer umwirft, ohne diesen dabei zu beschädigen, begeht trotzdem eine Straftat nach § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe). Es kommt nur darauf an, dass das Gerät in der Funktion gestört ist. Eine Beschädigung ist hierfür unnötig.

OLG Hamm, 4 ORs 25/25

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Verwertung eines waffenrechtlichen Gutachtens

Der Betroffene fuhr mit einer BAK von 2,15 Promille Fahrrad. Zunächst wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 6 WaffG (keine eignungsrelevante Suchterkrankung) durch einen Psychologen festgestellt. Diese Untersuchung war im MPU-Verfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unverwertbar, da die fahrerlaubnisrechtliche Frage des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht beurteilt wurde. Sie ist auch von der Frage der Suchterkrankung abzugrenzen. Auch war der Psychologe der waffenrechtlichen Untersuchung keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.

OVG Weimar, 2 EO 215/24

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Schaden an Verkehrsschild

Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.

LG Dresden, 3 S 430/23

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Britische Steuerprivilegien und die Folgen in Deutschland

Wer nach Großbritannien zieht, kann dort steuerliche Vergünstigungen erhalten (remittance basis). Bleibt der Steuerpflichtige aber in Deutschland zumindest beschränkt steuerpflichtig (hier wegen Vermietungseinkünften) und erzielt darüber hinaus Kapitalerträge, kann eine Besteuerung der nicht-ausländischen Einkünfte nach § 2 AStG in Deutschland (bis zu 10 Jahre) erfolgen, da diese dort einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die bevorzugte Besteuerung in Großbritannien ergibt sich aus dem Umstand, dass die nicht dorthin überwiesenen Kapitalerträge dort nicht versteuert werden.

Verfassungsmäßige Zweifel an dieser Norm bestehen nicht.

BFH, IX R 37/21

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