Einsicht in die Messreihe und die Statistikdatei kann in den Räumen der Behörde gewährt werden. Eine Übersendung an die Verteidigung ist auch bei einer Stunde Fahrzeit zur Behörde nicht notwendig.
AG Strausberg, 4 OWi 269/24
Einsicht in die Messreihe und die Statistikdatei kann in den Räumen der Behörde gewährt werden. Eine Übersendung an die Verteidigung ist auch bei einer Stunde Fahrzeit zur Behörde nicht notwendig.
AG Strausberg, 4 OWi 269/24
Eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung voraus. Bei einem Einwurf in den Briefkasten ist auf den Datumsvermerk auf dem gelben Briefumschlag abzustellen. Wird auf dem Umschlag kein Datum vermerkt, ist auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betroffenen abzustellen. Es kommt also darauf an, wann der Betroffene den Bescheid „in die Hand“ bekommt (unter Verweis auf BGH, VIII ZR 99/22). Dass der Verteidiger nach Erhalt einer Abschrift Einspruch einlegte, ist insoweit unerheblich. Ist die Zustellung unwirksam, kommt eine Heilung durch tatsächlichen Zugang beim Verteidiger nur in Betracht, wenn eine Zustellungsvollmacht besteht.
Die entsprechende Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hatte in der Rechtsbeschwerde Erfolg.
OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24
Die Grundsätze des Werkstattrisikos sind auch auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen anwendbar. Es steht dem Sachverständigen frei, Corona-Pauschalen abzurechnen, wenn sie angemessen sind. Diese Kosten sind nicht zwingend im Grundhonorar zu berücksichtigen, durch die Pauschale kommt auch der vorübergehende Charakter im Sinne einer Preistransparenz zum Ausdruck.
BGH, VI ZR 280/22
Nach § 315c StGB wird wegen Straßenverkehrsgefährdung auch belangt, wer aufgrund von Drogenkonsum nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch eine fremde Sache von bedeutenden Wert oder eine andere Person gefährdet.
Hier verursachte der Angeklagte an einer roten Ampel einen Auffahrunfall. Der Geschädigte sprach ihn an, der Angeklagte gab seinen Personalausweis mit seinen Personalien heraus. Einen Führerschein zeigt er nicht. Er wirkte etwas schläfrig und sprach sehr langsam. Als der Geschädigte den Führerschein erneut verlangte, fuhr der Angeklagte davon. Vor seinem Haus trafen ihn Polizisten im Auto sitzend an, hierbei rauchte einen Joint und gab unsinnige Antworten. In der Hauptverhandlung wurde lediglich das chemisch – toxikologische Gutachten verlesen und der Geschädigte als Zeuge gehört. Das tatsächliche Ergebnis des Gutachtens sowie die Anknüpfungstatsachen werden in den Gründen des Urteils nicht mitgeteilt Dies reicht nicht, die Leistungsfähigkeit des Angeklagten hätte durch die Drogen soweit herabgesetzt sein müssen, dass er nicht mehr in der Lage war, sicher ein Auto zu führen. Hierzu hätte seine Fahrweise auf den Drogenkonsum zurückgeführt werden müssen, auch wäre das Verhalten nach der Tat zu beurteilen. Die hier eingetretene Gefahr (Unfall) hätte gerade auf den Drogenkonsum und die hierdurch verminderte Fähigkeit zurückzuführen sein müssen. Hiermit setzt sich das Urteil nicht ausreichend auseinander, es wurde auf die Revision aufgehoben (und muss erneut verhandelt werden).
BGH, 4 StR 90/24
Auch wenn der Richter für die Fahreridentifizierung ein Gutachten einholen lässt, muss er wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens wiedergeben. Für den Umfang sind die Methode und die Beweiserheblichkeit maßgeblich. Wenn das Gutachten nicht auf die Häufigkeit morphologischer Merkmale abstellt, braucht dies aber nicht erwähnt zu werden. Allerdings müssen Bilder und prägnante Merkmale, auf die der Gutachter Bezug nimmt, angeführt sein, ebenso die Anzahl der Übereinstimmungen und deren Gewichtung. Und auch das Beweisfoto muss hinsichtlich der Verwertbarkeit beurteilt werden (z.B. uneingeschränkt oder teilweise).
OLG Brandenburg, 1 ORbs 137/24