Fahrverbot und Geldbuße

Fahrverbot und Geldbuße müssen gemeinsam betrachtet werden, es gibt eine Wechselwirkung. Hier ging es um die Beschwer des Betroffenen für die Rechtsbeschwerde, die Geldbuße wurde von 200 auf 600 € erhöht, vom Fahrverbot wurde abgesehen. Auch wenn dies gegenüber dem Fahrverbot die mildere Rechtsfolge ist, ist die signifikante Erhöhung ausreichend, um eine Rechtsbeschwerde zu ermöglichen. Und mangels Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ist die Verdreifachung nicht überprüfbar, ob dies angemessen i.S.d. § 4 IV BKatV ist, lässt sich nicht prüfen. Daher war das Urteil auf die allgemeine Sachrüge auch im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

OLG Schleswig, 1 ORbs 60/24

Unschön dann die Anmerkung, dass außerorts auch bei 32 km/h Überschreitung (bei 100 km/h) Vorsatz in Betracht kommen könnte. Zwar kann kein Fahrverbot aufgrund des Verschlechterungsverbots verhängt werden, aber aufgrund von 5 einschlägigen Voreintragungen drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf. Dies ist anhand der Beschilderung und möglichen Wahrnehmung zu prüfen.eine Änderung der Schuldform ist möglich, so dass eine Verdoppelung der Geldbuße gem. § 3 IVa BKatV droht.

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Plausibilitätskontrolle einer Werkstattrechnung

Bezahlt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Werkstattrechnung und verlangt von der gegnerischen Versicherung Ersatz, trifft ihn die Obliegenheit der Plausibilitätsprüfung der Rechnung. Im Gutachten waren für Desinfektionsmaßnahmen (wg. Corona) zweimal 53,20 € (vor und nach der Arbeit) und 15 € für Schutzmaterial angesetzt, die Werkstatt rechnete 136,20 € (alle Beträge netto) ab. Es wurden 27,88 € zugesprochen, da der geltend gemachte Betrag deutlich überhöht war. Trotz der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko trifft den Geschädigten eine Obliegenheit der Plausibilitätskontrolle, er darf nicht einfach alles bezahlen und auf Erstattung setzen. Hierbei hätte auffallen müssen, dass die angesetzten Kosten deutlich überhöht sind. Hierfür hätte das jedermann zur Verfügung stehende alltägliche Erfahrungswissen ausgereicht.

BGH, VI ZR 348/21

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Radfahrer bremst Auto aus

Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße ein Auto überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Er haftet alleine.

OLG Hamm, 7 U 30/23

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Vorgerichtliche Einstellung und die Kosten eines Sachverständigen

Bei einer Einstellung erhält ein Betroffener nur die notwendigen Auslagen erstattet. Private Gutachten bleiben daher häufig unberücksichtigt, da aus Amtsermittlungsgrundsätzen auch Gutachten vom Gericht angefordert werden. Anders liegt es bei schwierigen technischen Fragen oder wenn ansonsten die Prozesssituation des Betroffenen erschwert wird. Hier hatte das Gericht nach Eingang der Akten einfach einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, Auffälligkeiten der Messung, die auf einen technischen Defekt hindeuteten, wurden übersehen. Insoweit gab es die beantragte Erstattung.

AG Senftenberg, 50 OWi 1617 Js 22408/22

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Hohe Kosten eines privaten Sachverständigen

Wenn ein Gutachten bereits vor Übergang in das gerichtliche Verfahren beauftragt wird, sind auch Stundensätze oberhalb des JVEG zu erstatten, wenn dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Aufschlag von 24 % ist akzeptabel, wenn auch der Gutachter bestätigt, dass zu den JVEG-Stundensätzen kein Sachverständiger zu arbeiten bereit gewesen wäre. Es liegt keine ganz erhebliche Überschreitung vor.

AG Konstanz, OWi 52 Js 22028/22

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