Bezeichnung des Klagebegehrens

Wenn sich der Klage beim Finanzgericht das Begehren nicht klar entnehmen lässt, kann das Gericht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung setzen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.
Hier ging es um Schätzungsbescheide. Zwar wurden entsprechende Steuererklärungen noch teilweise rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht, hierauf aber beim Gericht nicht mehr innerhalb der Frist Bezug genommen. Dies reicht nicht, die Einreichung der Erklärungen beim Finanzamt ist nicht ausreichend.
FG Niedersachsen, 9 K 151/23

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Solarstrom vom Vermieter

Baut der Vermieter auf ein ansonsten ohne Umsatzsteuer vermietetes Gebäude eine Solaranlage, ist die Belieferung von Mietern mit Strom keine unselbständige Nebenleistung. Es kann also die Vorsteuer aus den Baukosten gezogen werden, die Stromlieferung ist umsatzsteuerpflichtig (wie sonst auch). Hier wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, die Mieter mussten allerdings nicht den Strom vom Vermieter beziehen.
BFH, XI R 8/21

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Geordneter Vortrag in der Rechtsbeschwerde

Das Gericht muss sich nicht aus einer unübersichtlichen Zusammenstellung von Bußgeldbescheid, Sitzungsprotokoll, Gesetzen, einem Sachverständigengutachten sowie Schreiben des Verteidigers das Passende heraussuchen. Der Vortrag muss geordnet sein und erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen (Aufklärungsrüge).
KG Berlin, 3 ORbs 54/24

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Den Termin nicht wahrgenommen

Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt nicht kann, wenn es um das Ausbleiben des Betroffenen geht. Aber wenn der Anwalt dem Betroffenen mitteilt, der Termin könne nicht stattfinden, weil der Anwalt akut im Krankenhaus behandelt wird, darf der Betroffene darauf vertrauen. Wird dann dennoch der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt fehlt, geht der Wiedereinsetzungsantrag durch. Denn der Betroffene durfte auf die Auskunft des im Krankenhaus befindlichen Verteidigers vertrauen.

LG Stuttgart, 17 Qs 46/24

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Mon Chéri

Dass in Mon Chéri Alkohol enthalten ist, dürfte ja mittlerweile bekannt sein. Doch wie viele Pralinen muss man essen, um nicht mehr fahren zu dürfen? Diese Frage wurde jetzt sachverständig überprüft, da ein Fahrer sich nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,32 Promille damit verteidigte, Alkohol offenbar unbewusst durch den Verzehr von alkoholhaltigen Pralinen unbemerkt aufgenommen zu habe. Ergebnis: Bei ihm brauchte es 0,2 – 0,3 Liter hochprozentigen Alkohol für diese BAK, dies wären mindestens 132 Mon Chéri. Auch wenn seine Pralinen größer gewesen wären, wäre dann der Alkohol deutlich schmeckbar gewesen. Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt.

AG Frankfurt, 907 Cs 515 Js 19563/24

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