Der Verteidiger bekommt alle Fotos der gesamten Messreihe. Es ist unerheblich, ob dies der Behörde aus prozessökonomischen Gründen schwer fällt. Die Behörde wird gebeten, zukünftig so zu verfahren.
AG Leipzig, 221 OWi 504 Js 32466/25
Der Verteidiger bekommt alle Fotos der gesamten Messreihe. Es ist unerheblich, ob dies der Behörde aus prozessökonomischen Gründen schwer fällt. Die Behörde wird gebeten, zukünftig so zu verfahren.
AG Leipzig, 221 OWi 504 Js 32466/25
Wird mit der Laserpistole Riegl LR 90-235/p bei lebhaftem Verkehr gemessen und ist die Zuordnungssicherheit nicht wie von der Anleitung gegeben, steht mangels weiterer Feststellungen zur Zuordnung nicht sicher fest, dass der Wert vom Fahrzeug des Betroffenen stammt. Die Messung ist unverwertbar, der Betroffene freizusprechen.
AG Dortmund, 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24
Grundsätzlich ja, man muss allerdings die dienstliche Nutzung und insbesondere Nichtnutzung des Dienstwagens nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis, steht die steuerliche Berücksichtigung (als Werbungskosten oder steuerfreier Arbeitgeberersatz) nicht im Widerspruch zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs.
Hier ging es um einen hochpreisigen privaten Sportwagen mit Kosten von über 2 €/km. Die Finanzverwaltung lehnte das mit der Begründung ab, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten ausreiche.
Sah das Finanzgericht anders und hat den Abzug anerkannt. Ausgeschlossen wären nur unangemessene Aufwendungen (Abzugsverbot, § 4 V S.1 Nr.7 EStG). Die Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer wurden vom Gericht noch als verhältnismäßig angesehen, da sie weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns des Klägers ausmachten.
Auch interessant: Das Geschäftsfahrzeug würde fast überwiegend privat genutzt, aber nach der 1 % – Regelung versteuert. Diese geht grundsätzlich von einer privaten Nutzung von 30-35 % aus, das Finanzgericht sah aber keinen Anlass, diese Frage dem BVerfG oder dem EuGH vorzulegen.
FG Niedersachsen, 9 K 183/23
Allerdings wurde die Revision zugelassen und liegt derzeit beim BFH (VI R 30/24). Es wird darauf ankommen, ob die 1 % – Methode auch im Falle der weit überwiegenden privaten Nutzung zulässig ist, ob man neben dem Geschäftswagen auch einen Privatwagen für Geschäftsfahrten nutzen und ansetzen kann und insbesondere auch, ob die sehr hohen Kosten der Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigungsfähig sind.
Die Firmenregelung zur privaten Nutzung von Geschäftswagen beziehungsweise zur dienstlichen Nutzung von Privatwagen jedenfalls sah eine derart exzessive Auslegung nicht vor.
Wird in der Annonce eines gewerblichen Autohändler nicht auf einen Unfallschaden hingewiesen, sondern lediglich erst im Kaufvertrag (ein Unfall laut Vorbesitzer), genügt dies nicht, um eine Haftung des gewerblichen Verkäufers für diesen Unfallschaden auszuschließen. Hierauf hätte genauer hingewiesen, ebenso hätte die Art des Unfalls untersucht und dargestellt werden müssen.
LG Kiel, 6 O 276/23
Beim Traffistar S 330 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Holt das Gericht ein Gutachten ein, müssen im Urteil die Gründe hierfür dargestellt werden. Ebenso ist das Beweisthema anzugeben sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme nebst wesentlicher Anknüpfungstatsachen für das Ergebnis. Nur das Ergebnis des Gutachtens ist zu wenig.
OLG Jena, 3 ORbs 401 SsBs 156/24