Schadensminderung durch Interimfahrzeug

Kommt eine vorläufige Reparatur zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands nicht in Betracht und zeichnet sich ab, dass die Reparatur aufgrund von (hier coronabedingten) Lieferengpässen sowie wegen Neuanfertigung von Teilen (Ladungsträger bei einem WoMo) sehr lange (hier 307 Tage) dauert, obliegt es dem Geschädigten, zur Meidung einer Nutzungsausfallentschädigung von ca. 1500 € / Monat für die Reparaturdauer ein anderes Fahrzeug zur Schadensminderung anzuschaffen. Hier wurde dargelegt, dass das WoMo als Alltagsfahrzeug auch für den Arbeitsweg benutzt wurde.

OLG Schleswig, 7 U 109/23

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Kosten einer künstlichen Befruchtung

Aufwendungen einer gesunden Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Erkrankung des Partners können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies schließt alle notwendigen Behandlungsschritte mit ein. Dem steht nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.

BFH, VI R 2/22

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Alkohol auf dem E-Scooter

In Berlin fuhr ein Mann E-Scooter mit 2,02 Promille. Das AG verhängte wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB neben einer Geldbuße nur ein Fahrverbot. Auch wenn es sich um einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB handelt, sei bei dem nicht vorbestraften Angeklagten auch aufgrund des geringeren Gefährdungspotentials eines Scooters ein Fahrverbot ausreichend, da er auch dokumentieren konnte, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben.

AG Tiergarten, 318 Cs 31/24

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Wiedereinsetzung

Legt ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch ein, sind ihm Verzögerungen der postalischen Briefzustellung nicht zuzurechnen, dann ist die Fristversäumung unverschuldet gem. § 44 StPO. Man kann damit rechnen, dass ein ordnungsgemäß aufgegebener Brief im Inland in der üblichen Beförderungszeit den Empfänger erreicht. Diese beträgt einen Werktag bei rechtzeitiger Aufgabe (Achtung: Leerungszeit eines Briefkastens beachten), vgl. § 2 PUDLV (=Postuniversaldienstleistungsverordnung), nach anderer Ansicht auch bis zu 2 Tage.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wurden glaubhaft gemacht, ebenso die versäumte Handlung erneut nachgeholt, der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung, die Behörde, die die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte, muss die Kosten des Verfahrens tragen.

AG Bad Iburg, 23 OWi 122/24

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Auffahren nach Ampelstart

Gegen den Auffahrenden spricht ein Anscheinsbeweis, den er vollständig zu entkräften hat (atypisches Geschehen, vgl. BGH NJW-RR 1989/670). Hier fuhr das erste Fahrzeug an und bremste nach der Haltelinie bis zum Stillstand, es kam zum Auffahrunfall. Hierzu reicht es nicht aus, wenn grundlos abgebremst wird, es müsste schon starkes Abbremsen i.S.v. § 4 I 2 StVO vorliegen (plötzlich und über das normale Maß hinaus, was bei der geringen Geschwindigkeit schon nicht vorstellbar erscheint). Insoweit musste hier auch nicht aufgeklärt werden, ob das Fahrzeug bei rot losfuhr und deshalb wieder bremste.

Dem ersten Fahrzeug wird aber die allgemeine Betriebsgefahr zugerechnet. Entweder wurde Rot überfahren und deshalb gebremst, oder es wurde Grün überfahren und fälschlicherweise auf einen Hinweis vom Beifahrer gebremst. Somit wäre es nicht sachgerecht, die Betriebsgefahr entfallen zu lassen, der Hintermann haftet zu 80 %.

OLG Schleswig, 7 U 82/23

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