Unfall mit Lang-LKW

Schwenkt beim Rechtsabbiegen eines Lang-LKW (gut 25 Meter lang) die linke vordere Anhängerecke ca. einen Meter auf eine andere Fahrbahn aus, muss sich der Fahrer einweisen lassen, wenn er den hierdurch gefährdeten Verkehrsraum nicht beobachten kann. Hier wurde ein neben dem Lang-LKW stehender PKW beschädigt, zumindest die geltend gemachte Haftung von 75% wurde zugesprochen.

OLG Stuttgart, 2 U 176/22

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Verkehrsverbot für Krafträder

Ein zeitlich und örtlich begrenztes Fahrverbot für Krafträder stellt keine faktische Teileinziehung dar, sondern nur eine Beschränkung des Gemeingebrauchs. Die qualifizierte Gefahrenlage muss nicht durch ein langjährig erfasstes Unfallgeschehen dokumentiert werden, ein solches Risiko muss sich noch nicht einmal realisiert haben, eine nachweisbare Prognose (auch aufgrund örtlicher Gegebenheiten ist für ein Verbot nach   § 45 I 1, IX StVO ausreichend, sofern eine Abwägung mit dem Befahrinteresse zu Freizweitzwecken erfolgt. Insoweit ist immer ein zeitlich beschränktes Verbot vorrangig zu erwägen. Sofern andere Maßnahmen von geringerer Eingriffsintensität noch erprobt werden, muss die Behörde das Ergebnis nicht abwarten.

OVG Münster, 8 B 285/24

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Ausbleiben des Betroffenen

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fern, kann sein Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden, § 74 II OWiG. Allerdings sind rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen, ansonsten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es kommt bei dieser Prüfung nicht auf eine hinreichende Entschuldigung durch den Betroffenen an, es kommt darauf an, ob er hinreichend entschuldigt ist.

OLG Naumburg, 1 Orbs 98/24

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Haus und Inventar verkauft

Wird ein vermietetes Ferienhaus innerhalb von zehn Jahren verkauft, ist der Gewinn im Rahmen dieser Veräußerung zu versteuern. Wird jedoch Inventar mit verkauft, bei dem auch ein Gewinn erzielt wird, bleibt dieser Gewinn steuerfrei. Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nach § 23 I S.1 Nr.2 S.2 EStG bei Veräußerung nicht steuerbar sind.

FG Münster, 5 K 2493/18 E

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Leasingsonderzahlung

Häufig wird bei Leasingverträgen eine Sonderzahlung zu Beginn des Vertrages gezahlt. Hierbei handelt es sich um vorausbezahlte Nutzungsentgelte, die die Kosten für die gesamte Vertragslaufzeit beeinflussen und somit die monatliche Leasingrate mindern. Die Sonderzahlung kann also nicht vollständig im Zeitpunkt des Abflusses berücksichtigt werden, sie bedarf bei gemischt genutzten Fahrzeugen neben der streckenbezogenen einer zeitbezogenen Aufteilung. Sie ist über die gesamte Nutzungsdauer anteilig zu verteilen.

Ob die betriebliche Nutzung von 50% bei Anwendung von § 6 I Nr.4 S.2 EStG erreicht wird, ist nach der dauerhaft beabsichtigten Nutzung zu ermitteln, es kommt nicht nur auf die Nutzung im ersten Jahr an.

BFH, VIII R 1/21

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