Fahrtenbuch

Es ist ausreichend, wenn der Halter als Betroffener eine Anhörung erhält. Eine gesonderte Zeugenbefragung ist dann unnötig, wenn er weiterhin als Fahrer in Betracht kommt, er hätte dann zur Vermeidung den Fahrer namentlich benennen müssen, zumindest die Personen, die hierfür in Frage kommen. Hier hatte der Betroffene vorgetragen, bei der Polizei angerufen und dies angeboten zu haben. Dies ergab sich aber nicht aus der Akte und widersprach auch seinem bisherigen Vortrag.

Auch weitere Ermittlungshandlungen erst kurz vor Ablauf der Verjährung (war hier aber auch streitig) verhindern keine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, wenn es der Betroffene in der Hand hatte, hier entsprechendes Wissen weiterzugeben.

Es gibt kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage (berechtigt) zu verweigern und andererseits dann trotz mangelnder Mitwirkung keine Fahrtenbuchauflage zu erhalten.

OVG Magdeburg, 3 M 4/25

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ProVida und die nachträgliche manuelle Auswertung

Wird die Geschwindigkeit nachträglich durch Auswertung des Videos anhand einer Weg – Zeit – Berechnung vorgenommen, sind die spezifischen Toleranzwerte für Zeit- (plus 0,1 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,02 s) und Wegstreckenmessungen (abzüglich 4 % des gemessenen Wegs, mindestens aber 4 m) anzuwenden.

Hieran ändert sich auch nichts durch die Vorgabe, dass bei automatisierten Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Gerät bei über 100 km/h ein Abzug von 5 % vorzunehmen ist.

Und dann noch den Hinweis darauf, dass bei Berechnungen, bei denen die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf das Auto des Betroffenen übertragen wird, immer darauf zu achten ist, dass sich der Abstand nicht verringert.

OLG Zweibrücken, 1 ORbs 2 SsBs 5024

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Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren

Wird die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, gilt als prozessuale Tat das Fahrverhalten unmittelbar vor dem Anhalten durch die Polizei. Genaue Orts – und Zeitangaben sind dann von untergeordneter Bedeutung.

Abzuziehende Toleranzabzüge sind auch bei der Ermittlung von Zwischenwerten immer auf den nächsthöheren ganzen Zahlwert aufzurunden.

BayObLG, 201 ObOWi 22/25

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Wenn der Betroffene das Tempolimitschild wahrgenommen hat, muss er bei einer Überschreitung um 45 km/h bei erlaubten 100 km/h nicht genau wissen, wie schnell er gefahren ist. Bei einer derartigen Überschreitung muss ihm bewusst sein, dass dies erheblich ist, auf eine genaue Kenntnis kommt es nicht an.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 280/24

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Umwerfen einer Geschwindigkeitsmessanlage

Wer einen Blitzer umwirft, ohne diesen dabei zu beschädigen, begeht trotzdem eine Straftat nach § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe). Es kommt nur darauf an, dass das Gerät in der Funktion gestört ist. Eine Beschädigung ist hierfür unnötig.

OLG Hamm, 4 ORs 25/25

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