Elektronisches Fahrtenbuch

Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt nicht den Anforderungen zum Nachweis des privaten Nutzungsanteils (§ 6 I Nr.4 S.3 EstG), wenn nachträgliche Änderungen nicht im Programm selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Auch liegt keine zeitnahe Führung vor, wenn Eintragungen erst Tage oder Wochen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt vorgenommen werden, auch wenn der Fahrer die Daten auf Notizzetteln festgehakten hat. Auch die programmseitige Erfassung fortlaufend geführter KM-Stände jeweils bei Fahrtende ändert hieran nichts. Ebensowenig halfen Konformitätserklärung und Prüfbescheinigung des Herstellers, dass die Software bei bestimmungsgemäßen Gebrauch die gesetzlichen Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllt.

FG Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)

Es wurde wohl die Software „Fahrtenbuch Express“ verwendet. Ob die Software mittlerweile geändert wurde, weiß ich nicht.

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Betrunken einen Schaden produziert und weitergefahren

Bei einer Straßenverkehrsgefährdung (§315c StGB) muss der Wert der gefährdeten Sache bestimmt werden und es muss feststehen, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat.

Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) muss der Täter wissen, dass ein Unfall geschehen ist, und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war.

Fährt der Täter nach einem Streifunfall ohne Unterbrechung weiter, bedarf es für eine tateinheitliche Verurteilung von Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht tatsachenfundierter Feststellungen, dass er den Streifschaden bemerkte und eine Vorstellung vom Schadensumfang hatte, ebenso zu seiner Fahruntüchtigkeit.

BayObLG, 203 StRR 381/23

Hier fuhr der Täter alkoholisiert und streifte eine Leitplanke. Für die Straßenverkehrsgefährdung muss insoweit ein Schaden von mind. 750 € gedroht haben (BGH, 4 StR 435/12). Die bloße Bezifferung eines Fremdschadens in Form des Wiederherstellungsaufwands ist unzureichend, der lag hier aber auch unterhalb dieser Grenze. Bei der Leitplanke geht es um die Wertminderung. Und dann gab es noch den Hinweis, dass die Weiterfahrt nach einem Unfall regelmäßig auf einem neuen Tatentschluss in Kenntnis der Fahrunfähigkeit basiert. Dies gilt sogar, wenn bei dem Unfall kein wirtschaftlicher Schaden (aufgrund vielfacher Vorschäden) entstanden ist (KG Berlin, (3) 121 Ss 1/21 (5/21). Insoweit liegt nach dem Unfall eine erneute Trunkenheitsfahrt vor.

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Unfallflucht eines Polizeianwärters

Die Unfallflucht eines Polizeianwärters kann ausreichend sein, um ihn nach § 23 IV 1 BeamtStG aus dem Verhältnis als Beamter auf Widerruf zu entfernen. Eine strafrechtliche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO ist für die Beurteilung unerheblich, hieraus ergibt sich lediglich eine Indizwirkung für die eigenständige Beurteilung des Tatgeschehens durch den Dienstherren.

Hier war auch ein Verstoß gegen eine auferlegte Corona-Quarantäne gegeben. Der Polizeianwärter fuhr los, um ein en angetrunkenen Freund von einer Autofahrt abzuhalten. Es kam zum Unfall, der Fremdschaden an den Bäumen war gering, allerdings traten Betriebsstoffe aus. Seine Mutter holte ihn an der Unfallstelle ab, er litt unter Schmerzen und soll unter Schock gestanden haben. Allerdings montierte er noch die Nummernschilder ab. Zuhause legte er sich ins Bett, das Fahrzeug wollte er am nächsten Tag abholen lassen, da es nicht auf der Straße im Weg stand. Seine Mutter verständigte entgegen seiner Bitte in der Nacht nicht mehr die Polizei.Im Eilverfahren wurde die Entlassung wegen fehlender charakterlicher Eignung bestätigt, das Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden.

OVG Saarland, 1 B 154/23

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Der nicht entbundene Betroffene

Wenn der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wird, muss er zum Termin erscheinen, ansonsten verwirft das Gericht den Einspruch durch Prozessurteil nach § 74 II OWiG, ohne zur Sache zu verhandeln.

Etwas anderes gilt aber, wenn er vorher einen Entbindungsantrag unter Einräumung seiner Fahrereigenschaft gestellt hatte, in dem er auch mitteilte, zur Sache nichts weiter zu sagen. Wenn dann seine Anwesenheit nicht zur Sachaufklärung erforderlich ist, ist er zu entbinden. Hierbei besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, es handelt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine gebundene Entscheidung.Er kann sich dann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, § 73 III OWiG. Erscheint kein Verteidiger, muss das Gericht trotzdem verhandeln und auch bisherigen Sachvortrag berücksichtigen. Dann ergeht ein Sachurteil.

Die fehlerhafte Verwerfung kann nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, es liegt ein ausreichender Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, die Rechtsanwendung war offensichtlich unrichtig.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 19/24

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Sicherheitsabschläge beim Hinterherfahren

Beim Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho in ungefähr gleichem Sicherheitsabstand reicht ein Abschlag von 20 % auf den abgelesenen Tachowert aus, um Unsicherheiten dieses Verfahrens auszugleichen (vgl. OLG Celle, 222 Ss 81/04). Hierbei sind aber einige Vorgaben zu beachten.

In diesem Fall fand das Geschehen nachts statt, der Polizeiwagen fuhr auch nicht in einem gleichbleibenden Abstand, sondern konnte zunächst nicht folgen. Der Polizeiwagen beschleunigte bis auf seine mögliche Höchstgeschwindigkeit (210 km/h), da war der Abstand zum Betroffenen allerdings zu groß, um tatsächlich einen mindestens gleichbleibenden Abstand sicher festzustellen. Somit galt der abgelesene Tachowert von 210 km/h im Streifenwagen nur als Indiz für eine Überschreitung. So wurden aus zunächst vorgeworfenen 168 km/h (210 abzgl. 20%) dann letztendlich 136 km/h als vorwerfbarer Wert, es wurden von den 168 km/h erneut 20% abgezogen, um die weiteren Unsicherheiten auszugleichen.

AG Elze, 10 OWi 35 Js 8550/23 /42/23)

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