Ausbleiben des Betroffenen

Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fern, kann sein Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden, § 74 II OWiG. Allerdings sind rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen, ansonsten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es kommt bei dieser Prüfung nicht auf eine hinreichende Entschuldigung durch den Betroffenen an, es kommt darauf an, ob er hinreichend entschuldigt ist.

OLG Naumburg, 1 Orbs 98/24

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Haus und Inventar verkauft

Wird ein vermietetes Ferienhaus innerhalb von zehn Jahren verkauft, ist der Gewinn im Rahmen dieser Veräußerung zu versteuern. Wird jedoch Inventar mit verkauft, bei dem auch ein Gewinn erzielt wird, bleibt dieser Gewinn steuerfrei. Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nach § 23 I S.1 Nr.2 S.2 EStG bei Veräußerung nicht steuerbar sind.

FG Münster, 5 K 2493/18 E

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Leasingsonderzahlung

Häufig wird bei Leasingverträgen eine Sonderzahlung zu Beginn des Vertrages gezahlt. Hierbei handelt es sich um vorausbezahlte Nutzungsentgelte, die die Kosten für die gesamte Vertragslaufzeit beeinflussen und somit die monatliche Leasingrate mindern. Die Sonderzahlung kann also nicht vollständig im Zeitpunkt des Abflusses berücksichtigt werden, sie bedarf bei gemischt genutzten Fahrzeugen neben der streckenbezogenen einer zeitbezogenen Aufteilung. Sie ist über die gesamte Nutzungsdauer anteilig zu verteilen.

Ob die betriebliche Nutzung von 50% bei Anwendung von § 6 I Nr.4 S.2 EStG erreicht wird, ist nach der dauerhaft beabsichtigten Nutzung zu ermitteln, es kommt nicht nur auf die Nutzung im ersten Jahr an.

BFH, VIII R 1/21

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Anwaltskosten bei Einstellung wegen Verjährung

Grundsätzlich trägt die Staatskasse auch die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten), hiervon kann nur im Ausnahmefall abgesehen werden. Hierbei soll nach dieser Entscheidung eine mit Sicherheit zu erwartende Verurteilung bei Wegfall des Verfahrenshindernisses keine Bedingung sein, es müssen aber ein ausreichender Tatverdacht und weitere Umstände vorliegen, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Hier war die Verjährung nicht durch die Verteidigung, sondern ausschließlich vom Gericht zu vertreten, somit wäre es unbillig, die Anwaltskosten nicht zu erstatten.

LG Wuppertal, 26 Qs 112/24 (643 Js 93/24)

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Abgesenkter Bordstein und die Vorfahrt

Wer über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Straße einfahren will, muss die Vorfahrt gewähren. Hier gilt nicht rechts vor links (§ 8 I 1 StVO), nach § 10 S.1 StVO muss in diesem Fall die Vorfahrt gewährt werden. Geschieht dies nicht und es kommt zu einem Unfall, spricht eine Beweis des ersten Anscheins gegen den einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Kommen keine Sonderaspekte zum tragen, haftet er voll.

LG Lübeck, 17 O 158/22

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