Nähert sich der Fahrer eines Motorrollers auf einer bevorrechtigten Straße einer Straßeneinmündung, hat der Fahrer des auf der untergeordneten Straße befindlichen PKW vor dem Einbiegen an der Haltelinie vor dem Stoppschild zu warten. Fährt er stattdessen an dieser Stelle wieder an und rollt bis zur Sichtlinie vor und wird hierdurch der Motorrollerfahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das zu einem Sturz führt, kann eine überwiegende Haftung des PKW-Fahrers im Umfang von 75 % in Betracht kommen, wenn der Fahrer des Motorrollers mit einem weiteren Einbiegen des PKW rechnete.
LG Aachen, 3 S 162/15