Anlagevermittler oder-Berater müssen den Erwerber einer vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert darüber aufklären, wenn die Vertriebsprovision eine Größenordnung von 15 % überschreitet. In die Berechnung ist ein gegebenenfalls zu zahlendes Agio mit aufzunehmen.
BGH, III ZR 565/16