Wer einen zugelassenen Anhänger mit einer Werbefläche abstellt, muss möglicherweise Gebühren für eine Sondernutzung in Kauf nehmen. Es kommt hierbei auf das äußere Erscheinungsbild des Anhängers an (konstruktiv fahrfähig oder aber als reiner Werbeträger), ebenso geht es um die Entfernung des abstellen Ortes zu dem beworbenen Unternehmen. Kommt eine Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Werbung im Vordergrund steht, kann eine kostenpflichtige Sondernutzung angenommen werden. Gebührenschuldner kann auch der Eigentümer bzw. Halter sein, wenn er den Anhänger an einen Dritten verliehen hat.
OVG Nordrhein-Westfalen, 11 A 1450/16