Auch ausländische Strafurteile entfalten nach § 57 I BDG Bindungswirkung. Sie enthält nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn in den Strafverfahren rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht eingehalten wurden.
BVerwG, 2 C 59/16