Mobile Halteverbotsschilder

Wurden die Schilder nachweislich ordnungsgemäß aufgebaut und waren diese auch aufgestellt, als das Fahrzeug abgeschleppt wurde, besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass die Schilder ununterbrochen standen und zu erkennen waren.

VG Düsseldorf, 14 K 6187/19

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