Geschieht ein Unfall in einiger Entfernung vom Wohnort des Geschädigten, kann er am Unfallort den Restwert ermitteln lassen und verstößt somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am Unfallort belassen und dort auch verkaufen möchte.
Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung hingegen kann begrenzt sein. Im entschiedenen Fall sollte neben der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer von 10-14 Tagen Nutzungsausfall für weitere 85 Tage geltend gemacht werden, weil der Kläger bei gleichen Fahrzeugen fehlende Ausstattungsdetails (Schiebedach Navi, Farbe, abgefahrene Reifen oder keine Anhängekupplung) beanstandete. Dies ist so allerdings nicht zulässig, der Kläger hätte eines der zahlreich angebotenen Gebrauchsfahrzeuge erwerben und gegebenenfalls nachrüsten lassen können. Darüber hinaus fehlte das verunfallte Fahrzeug auch nicht allzu sehr. Der Kläger besaß noch einen weiteren Wagen und er konnte den Wagen seiner Schwiegermutter für die Zeit der Ersatzbeschaffung nutzen.
Abschließend noch der Hinweis, dass 500 € Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion angemessen sind.
OLG Hamm, 11 U 5/20