Sofern die Relevanz für die Verteidigung ausreichend dargestellt wird, erhält die Verteidigung bei einer Poliscan-Messung auf Antrag alle digitalen Falldatensätze sowie Case-List und Statistikdatei. Ausreichend ist die Darlegung, dass bei einigen Fehlmessungen die Messbeständigkeit des Gerätes zu hinterfragen sei. Dies gilt ebenso bei Fotos mit eingeblendetem Geschwindigkeitswert, aber ohne Fahrzeug. Ebenso lässt sich bei einem Vergleich eine Fotoverschiebung feststellen, was ohne Dokumentation ebenfalls ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr annehmen lässt.
Die Beschwerde war zulässig, da kein Fall des § 62 OWiG vorlag, sondern der Antrag bei Gericht gestellt wurde. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 305 StPO, da eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht einheitlich zugestanden wird.
LG Hagen, 46 Qs 59/21