Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge (1% / angefangenen Monat) bestehen für Jahre ab 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, soweit den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommen, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Insoweit liegt eine zinsähnliche Funktion vor.
BFH, VIII B 13/21
Die Zweifel wurden so auch schon für die Zinsen ab 2015 festgestellt.