Wie sind Fahrzeuge zukünftig auszustatten?

Alle Kraftfahrzeuge müssen zukünftig mit den folgenden Fahrerassistenzsystemen ausgerüstet sein: intelligenter Geschwindigkeitsassistent

Möglichkeit des Einbaus einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

Warnsystem bei Müdigkeit sowie nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers

Rückfahrassistent

Notbremslicht

Eine ereignisbezogene Datenaufzeichnung (black box)  soll kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzeichnen und u speichern.

Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wird außerdem die Ausrüstung mit einem Notfall-Spurhalteassistenten und einem Notbrems-Assistenzsystem Pflicht. Neben diesen bereits vorgeschriebenen Systemen müssen Busse und Lastkraftwagen zusätzlich mit Systemen ausgerüstet sein, die Fußgänger und Radfahrer erkennen können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden (Abbiegeassistent).

Die Vorgaben gelten für alle neuen EU-Typgenehmigungen ab dem 6. Juli 2022 und für alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2024. Notbrems-Assistenzsysteme für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge müssen bei neuen EU-Typgenehmigungen ab dem 7. Juli 2024 und bei allen neu zugelassenen Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2026 auch Fußgänger und Radfahrer erkennen.

Die Notbremsassistenzsysteme können abschaltbar sein, müssen aber bei jedem Neustart wieder aktiv werden.

Autonom fahrende Fahrzeuge müssen u.a. folgende Kriterien erfüllen:

Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen
Systeme zur Echtzeitinformation des Fahrzeugs über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung

Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (nicht bei vollautomatisiertem Fahren)

ereignisbezogene Datenaufzeichnung für automatisierte Fahrzeuge

harmonisiertes Format für den Austausch von Daten, z. B. für elektronische Deichseln von Fahrzeugen unterschiedlicher Marken

Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer

Verordnung vom 27.11.2019, (EU) 2019/2144

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