Wer als Halter aufgefordert wird, den Fahrer zu benennen, und hierbei falsche Angaben zum Fahrer macht (hier: Tarnname und -anschrift), wirkt nicht hinreichend an der Aufklärung mit. Es kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen.
Und dann noch der Hinweis, dass dies nur bei einer Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht möglich ist, ein einmaliger unwesentlicher Verstoß (weder verkehrsgefährdend noch Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassend) reicht nicht aus. Hier ging es um eine Überschreitung von mehr als 20 km/h (punktebewehrt), dies reicht auch ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus.
VG Lüneburg, 1 A 139/21