Verstößt innerorts ein vorausfahrendes Fahrzeug gegen § 4 I 2 StVO, indem es plötzlich und unerwartet abbremst (z.B. weil ein freier Parkplatz gesehen wird) und kommt es dann zu einem Auffahrunfall, ist dies im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG zu berücksichtigen. Hier kam es zu einer Mithaftung von 1/3.
LG Potsdam, 6 S 35/22