Wer aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegen will, muss Radfahrern auf dem neben der Landstraße verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren. Unerheblich ist, ob der Radweg durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist, er nimmt am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil.
Im Falle eines Unfalls haftet der Autofahrer.
LG Frankenthal, 2 S 94/22