Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss nicht zum Zeitpunkt der Scheidung geltend gemacht werden. Sofern dieser allerdings erstmalig nach zwölf Jahren geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Krankheit oder auf Aufstockungsunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung sowie auch in der Folgezeit dauerhaft gegeben waren.
OLG Koblenz, 13 WF 22/16