Wer die Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung verhindert, indem er sein Fahrzeug vor der Messanlage (in erlaubter Weise) parkt, begeht keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB), da kein Einwirken auf das Messgerät vorliegt. Nach Meinung des vorentscheidenden OLG Karlsruhe liegt auch keine Nötigung vor.
BGH, 1 StR 469/12