Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration ist nicht ausreichend, um Vorsatz anzunehmen. Es gibt keinen naturwissenschaftlich oder medizinisch gesicherten Erfahrungssatz, dass derjenige, der eine gewisse Alkoholmenge trinkt, auch seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Insoweit müssen in einem entsprechenden Strafurteil weitere Feststellungen getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf den Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters sowie auch den Fahrtverlauf. Ebenso können einschlägige Vorstrafen von Bedeutung sein.
OLG Düsseldorf, 1 RVs 18/17