Allein die Zugehörigkeit zu einer Gruppe kann die Versorgung / den Widerruf des kleinen Waffenscheins rechtfertigen, wenn die Gewaltausübung ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt und ein Mitglied jederzeit in deren Gewalttätigkeiten hineingezogen werden kann.
BVerwG 6 B 79/18
Der Kläger war Mitglied und Präsident eines als gewaltbereit eingestuften Motorradclubs. Der Club wurde als gewaltaffin eingestuft, da es in der Vergangenheit zu gewaltsamen Angriffen auf Außenstehende und gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen war. Eine ausreichende Distanzierung von diesem Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, beispielsweise der Verpflichtung zu unbedingter Loyalität, ging das Gericht auch davon aus, dass der Kläger als Mitglied der Gruppe typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann.