Auch bei gelegentlichen Cannabiskonsum kann nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV eine Eignung oder zumindest bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren gegeben ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Im hier entschiedenen Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss erwischt, der THC-Gehalt im Blut betrug 3,5 ng/ml, Hydroxy-THC 1,4 ng/ml.. Bei einer weiteren Fahrt wurde er erneut untersucht, die beiden Produkte waren im Blut diesmal nicht nachweisbar. In beiden Fällen konnte allerdings Carbonsäure (THC-Abbauprodukt) nachgewiesen werden. Hier trug der Antragsteller vor, er habe zwei Tage vor der ersten Fahrt einige Male an Joints gezogen, dies sei noch kein gelegentlicher Konsum, sondern tatsächlich ein Erstkonsum gewesen. Hieraus würde sich herleiten lassen, dass er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Das Gericht ging aber schon bei der ersten Tat von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus. Die festgestellten Werte würden belegen, dass er nicht nur einmalig zwei Tage vor der Fahrt Cannabis konsumiert habe. Die Wirkungsdauer von Cannabis beträgt nur wenige Stunden, bei einer nach allgemeiner Praxiserfahrung realistischen Konsumseinheit (35 mg THC) würde die Blutalkoholkonzentration bereits nach ca. 6 Stunden den Grenzwert von 1,0 ng/ml unterschreiten. Aus einer mehrfach wissenschaftlich überprüften Regressionsformel ergibt sich weiterhin, dass bei einer Blutkonzentration von 0,5 ng/ml davon auszugehen ist, dass der letzte Konsumszeitpunkt maximal 17,5 Stunden zurückliegt. In seltenen Fällen könnte noch nach mehr als 24 Stunden eine THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt werden. Im entschiedenen Fall betrug die Konzentration angeblich zwei Tage nach dem letzten Konsum noch 3,5 ng/ml, sodass das Gericht davon ausgehen konnte, dass ein weiterer Konsum unmittelbar vor der Fahrt gegeben war. Hieraus schloss das Gericht zulässigerweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum und mangelndes Trennungsvermögen.
VGH Hessen, 2 B 1543/18
Gelegentlicher Cannabiskonsum und Trennungsvermögen
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