Grundsätzlich bedarf der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen der Haupthandlung keiner Form. Es ist ausreichend, wenn in einem Schriftstück ausgedrückt wird, dass er unter den weiteren Voraussetzungen von § 73 II OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen unten werden möchte. Allein die durchaus ungewöhnliche Einkleidung in ein wörtliches Zitat des Betroffenen innerhalb eines Verteidigungsschriftsatzes führt nicht dazu, dass dem Gericht die Kenntnisnahme von diesem Begehren unzulässig erschwert wird (keine Gehörsrügenfalle beim Entbindungsantrag).
Im hier entschiedenen Fall ließ sich der Antrag auch durch die optische Gestaltung noch recht einfach erkennen. Anders kann entschieden werden, wenn beispielsweise der Antrag auf Entbindung in einem mehrseitigen Schriftsatz irgendwo enthalten ist, ohne besonders herausgestellt zu sein.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 SsBs 40/17
Entbindungsantrag durch Zitat des Betroffenen
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